Informationen zum Kurzarbeitergeld

PDF herunterladen

 

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit einführen wollen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur (https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus) beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen oder Aufträge ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Situation erfolgten Gesetzesänderung besteht eine wesentliche Verringerung bereits dann, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielen.

Die Kurzarbeit muss auf einen unvermeidbaren Arbeitsausfall beruhen. Dies ist in der Regel derzeit der Fall. Es ist jedoch manchmal fraglich, wie die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub im Rahmen des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen ist. Sofern der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebs­ferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, liegt insoweit ein vermeidbarer Ar­beitsausfall vor, so dass für die betroffenen  Mitarbeiter bzw. für den betroffenen Zeitraum kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird und auch das Gehalt grundsätzlich in voller Höhe bezahlt werden muss. Die Agentur für Arbeit kann jedoch vom Arbeitgeber zur Vermeidung der Kurzarbeit nicht verlangen, dass dieser von seinem Arbeitnehmern den Antritt von Urlaub gegen die Urlaubswünsche fordert.

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Vielmehr bedarf es hierfür eine Rechtsgrundlage (z.B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit „Kurzarbeit 0“) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Dies hat zur Folge, dass je nach­dem, ob man un­ter­halts­be­rech­tig­te Kin­der hat oder nicht, das Kurz­ar­bei­ter­geld 67 oder 60 Pro­zent des Net­to­lohn­aus­falls beträgt, so dass Ar­beit­neh­mer ei­nen Net­tolohn­ver­lust von 40 oder von 33 Pro­zent er­lei­den. Die­ser Ver­lust wird oft durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ab­ge­mil­dert, wenn sol­che Re­ge­lun­gen vor­se­hen, dass der Ar­beit­ge­ber ei­nen Zu­schuss zum Kurz­ar­bei­ter­geld gewähren muss, da­mit die Net­to­lohn­ver­lus­te auf zum Bei­spiel 10 oder 20 Pro­zent be­grenzt wer­den.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich beispielhaft die Folgende vereinfachte Berechnung:

  • 70% Beschäftigung: die Mitarbeiter würden für die übrigen 30% des Arbeitslohns eine Kompensationszahlung von 60% (bzw. 67%) erhalten. Insgesamt erhielten die Mitarbeiter: 70% + (60% von 30%) = 88% (das Arbeitsamt zahlt insofern 18% des ursprünglichen Nettolohns)
  • 50% Beschäftigung: die Mitarbeiter würden für die übrigen 50% des Arbeitslohns eine Kompensationszahlung von 60% (bzw. 67%) erhalten. Insgesamt erhielten die Mitarbeiter: 50% + (60% von 50%) = 80% (das Arbeitsamt zahlt insofern 30% des ursprünglichen Nettolohns)

Die Kurzarbeit endet mit Erreichen des durch Betriebsvereinbarung oder mit dem Mitarbeiter individuell vereinbarten Endtermins oder durch vorzeitige einseitige Erklärung des Arbeitgebers.

This might interest you