Reform des Erbschaftsteuergesetzes in der Warteschleife

Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2014 das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz hinsichtlich der Verschonungsregelungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, dass Gesetz entsprechend anzupassen. Bis dahin gilt die aktuelle Gesetzesregelung weiter.

Die Bundesregierung war um eine zeitnahe Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes bemüht. Ein erster Gesetzesentwurf wurde bereits im Juni 2015 veröffentlicht. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag fand im September 2015 statt. Ursprünglich war vorgesehen, dass der Bundesrat auf seiner Sitzung am 27. November 2015 den Gesetzesentwurf verabschiedet.

Der bisherige Gesetzesentwurf orientiert sich eng am Urteil des Bundesverfassungsgerichts und passt das bisherige Gesetz nur insoweit an, wie dies aufgrund des Urteils erforderlich ist. Die bisherigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sollen um eine „Bedürfnisprüfung“ erweitert werden. Hierbei wird bei bestimmten Übertragungen von Betriebsvermögen der volle Verschonungsabschlag nur noch dann gewährt, wenn dies aufgrund der persönlichen Vermögensverhältnisse geboten ist.

Zu diesem Gesetzesentwurf werden aktuell zwei alternative Besteuerungsmodelle diskutiert, die beide eine umfassende Neuausrichtung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorsehen. Beim „Niedrigtarifmodell“ sollen bestehende Freibeträge und Steuervergünstigungen wegfallen und im Gegenzug die Steuersätze erheblich reduziert werden. Das Modell der „Zuschlagsteuer“ sieht eine Abkehr von der Besteuerung beim Erb-/Schenkungsanfall vor, sondern erhebt eine Zuschlagsteuer auf künftige Erträge des übertragenen Vermögens.

Nach den derzeitigen Informationen ist davon auszugehen, dass die Alternativmodelle nur geringe Chancen auf eine Umsetzung haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Verschonungsmodell entsprechend des aktuellen Gesetzentwurfs mit einigen Anpassungen verabschiedet werden wird.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass eine kurzfristige Übertragung von Betriebsvermögen aufgrund der aktuellen Gesetzeslage in vielen Fällen sinnvoll sein kann, da zumindest der aktuelle Gesetzesentwurf eine Rückwirkung der Gesetzesänderung nicht vorsieht und in den meisten Fällen eine Übertragung von Betriebsvermögen künftig stärker mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet sein wird.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen oder konkreten Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an.

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