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	<description>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft &#124; Steuerberatungsgesellschaft</description>
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	<title>WTG</title>
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		<title>Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig</title>
		<link>https://wtgwp.de/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-nicht-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2026 06:58:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Streitfälle: In beiden Verfahren machten die Kläger sowohl Verstöße gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als auch gegen das Grundgesetz geltend. Das FG Baden-Württemberg wies beide Klagen ab, die Verfahren kamen vor den BFH, der nun entschieden hat. Entscheidung: Die Richter des BFH sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz: Hinweise:...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Streitfälle</strong>: In beiden Verfahren machten die Kläger sowohl Verstöße gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als auch gegen das Grundgesetz geltend. Das FG Baden-Württemberg wies beide Klagen ab, die Verfahren kamen vor den BFH, der nun entschieden hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Die Richter des BFH sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die alleinige Anknüpfung an Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ist als <strong>zulässige Typisierung</strong> und pauschalierende Bewertung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums <strong>sachlich gerechtfertigt</strong>.</li>



<li>Unterschiede in der Bebauung dürfen aus Gründen der <strong>Praktikabilität</strong> und aus <strong>Vereinfachungsgründen</strong> in einem Massenverfahren vernachlässigt werden.</li>



<li>Insgesamt sind die aus dem Gesetz resultierenden Belastungsunterschiede nicht gleichheitswidrig, zumal Steuerpflichtige die <strong>Möglichkeit</strong> haben, in bestimmten Fällen einen <strong>niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Damit steht den Klägern nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Derzeit sind beim BFH noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus hat das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich in erster Instanz das niedersächsische „Flächen-Lage-Modell“ als grundrechtskonform erachtet und eine hiergegen gerichtete Musterklage abgewiesen. Aller Voraussicht nach wird auch dieses Verfahren demnächst vor den BFH getragen.</p>
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		<title>Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß</title>
		<link>https://wtgwp.de/grundsteuerreform-in-niedersachsen-ist-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jul 2026 06:56:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Im Jahr 2021 wurde in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog. Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Im Jahr 2021 wurde in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog. Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle. Damit ist der Gebäudewert nicht so relevant wie bei den Modellen anderer Bundesländer.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Der Klägerin war eine Grundstückseigentümerin, die ein gewerblich genutztes Grundstück in Niedersachsen besaß. Sie vertrat die Auffassung, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig sei und ihr Grundstück gegenüber anderen Grundstücken durch das sog. Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert werde.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Das FG hielt das Grundsteuergesetz Niedersachsens für verfassungskonform und wies die Klage ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum bei der Abfassung von Gesetzen. Dabei darf er auch verallgemeinern, indem er sich am Regelfall orientiert.</li>



<li>Der niedersächsische Gesetzgeber hat nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem er das Flächen-Lage-Modell gewählt hat. Stellt der Gesetzgeber auf die Fläche des Grundstücks sowie auf die Fläche des Gebäudes ab, spricht dies dafür, dass mehr Bewohner bzw. Kunden und Arbeitnehmer des Grundstücks das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.</li>



<li>Außerdem bleibt die Lage des Grundstücks nicht unberücksichtigt, weil der konkrete Bodenrichtwert des Grundstücks mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen wird und es hierdurch zu einem Auf- oder Abschlag kommen kann. Eine andere Ermittlung des Bodenwertes, die zu präziseren Ergebnissen führen würde, ist nicht bekannt.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Für das FG war auch beachtlich, dass der Gesetzgeber in Niedersachsen die Nutzung einer Immobilie zu Wohnzwecken mit einer ermäßigten Grundsteuermesszahl begünstigt; die Messzahl beträgt dann nämlich nur 70 %, während eine gewerbliche Nutzung nicht begünstigt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Beim Niedersächsischen FG sind derzeit noch weitere 80 Verfahren zum neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat</title>
		<link>https://wtgwp.de/freistellung-von-der-pflicht-zum-einbehalt-von-kapitalertragsteuer-bei-ausschuettung-an-muttergesellschaft-in-anderem-eu-staat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 06:55:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10419</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt.</li>



<li>Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind <strong>in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden</strong>. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem <strong>Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber</title>
		<link>https://wtgwp.de/haftungsbescheid-ueber-lohnsteuer-gegen-den-arbeitgeber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2026 06:53:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer. Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin. Sie zahlte...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten Beiträge seien Barlohn gewesen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.</li>



<li>Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die <strong>Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung</strong> vorgelegen hätten, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben; denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte nicht Haftungsschuldnerin sein.</li>



<li>Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Der BFH macht deutlich, dass zwischen einem&nbsp;<strong>Steuerschuldner</strong>&nbsp;und einem&nbsp;<strong>Haftungsschuldner</strong>, der für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss,&nbsp;<strong>zu unterscheiden</strong>&nbsp;ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer ergehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber der Klägerin erlässt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung</title>
		<link>https://wtgwp.de/rueckwirkender-wegfall-der-gemeinnuetzigkeit-bei-verstoss-gegen-die-vermoegensbindung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 06:52:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10414</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/rueckwirkender-wegfall-der-gemeinnuetzigkeit-bei-verstoss-gegen-die-vermoegensbindung/">Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhalten soll.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz&nbsp;<strong>rückwirkend</strong>&nbsp;weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013 wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor.</li>



<li>Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig, sondern eine <strong>Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet hat</strong>, wenn die Satzung nachträglich geändert wird und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die Vermögensbindung entfällt.</li>



<li>Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den <strong>Satzungsverstoß sanktionieren</strong>. Anderenfalls würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Zwar hat die Klägerin die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt, nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum, in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft erforderlich machte.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Bauabzugsteuer bei Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen</title>
		<link>https://wtgwp.de/keine-bauabzugsteuer-bei-verkabelung-von-fertigungsstrassen-in-werkhallen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 06:49:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die auf diese Weise abgeführte Bauabzugsteuer wird auf die Steuerschuld des Unternehmers, der die Bauleistung ausgeführt hat, angerechnet. Sachverhalt: Die Klägerin war eine...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/keine-bauabzugsteuer-bei-verkabelung-von-fertigungsstrassen-in-werkhallen-2/">Keine Bauabzugsteuer bei Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Beauftragt ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die auf diese Weise abgeführte Bauabzugsteuer wird auf die Steuerschuld des Unternehmers, der die Bauleistung ausgeführt hat, angerechnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war eine GmbH, die in der Automobilindustrie tätig war und in den Werkhallen der Automobilhersteller die Fertigungsroboter programmierte. Hierfür benötigte sie eine entsprechende Stromzufuhr und Kabelzuführung. Die Klägerin beauftragte die X, eine slowenische Gesellschaft, mit der Kabelverlegung zwischen den Robotern und den Schaltschränken, Schaltkästen und Bedienpulten. Die X verlegte die Kabel insbesondere in Kabelrinnen, die auf 10 cm hohen Metallständerkonstruktionen über dem Boden verschraubt wurden. Das Finanzamt forderte von der Klägerin die Abführung der Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % der von der X in Rechnung gestellten Beträge. Die Klägerin gab daraufhin Anmeldungen zur Bauabzugsteuer ab und klagte anschließend gegen die festgesetzte Bauabzugsteuer.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Leistungen der X an die Klägerin unterlagen nicht der Bauabzugsteuer, da die X <strong>keine Bauleistungen erbracht</strong> hat. Bauleistungen sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Erforderlich ist damit die Arbeit an einem Bauwerk.</li>



<li>Die Fertigungsroboter, Schaltschränke und Bedienpulte stellten ebenso wie die Kabel und Kabelrinnen keine Bauwerke dar. Ein einzelner Roboter, Schrank oder ein Pult ist bereits vom Wortlaut her kein Bauwerk.</li>



<li>Auch die sich nach der Verbindung mit Kabel ergebenden Produktionsanlagen und Fertigungsstraßen waren nicht als Bauwerke anzusehen. Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht dem Baugewerbe, sondern dem <strong>verarbeitenden Gewerbe</strong> zuzuordnen. Anders ist dies bei dem – im Streitfall aber nicht erfolgten – Einbau von Geräten, Maschinen und Anlagen, die dem Betrieb von Bauwerken dienen, z.B. Aufzüge und Rolltreppen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Die Arbeiten der X betrafen die in den Werkshallen aufgestellten Fertigungsroboter und Bedienpulte. Hätte sich das Finanzamt mit seiner Auffassung durchgesetzt, hätte es ein „Bauwerk im Bauwerk“ gegeben, weil der Fertigungsroboter und die Werkshalle jeweils als Bauwerk hätten angesehen werden müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Bauwerks liegt beim Finanzamt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Bauabzugsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher kann der Unternehmer gegen seine eigene Bauabzugsteueranmeldung Einspruch einlegen und anschließend klagen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Um die Bauabzugsteuer zu vermeiden, kann ein Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese seinem Auftraggeber vorlegen, so dass der Auftraggeber (im Streitfall war dies die Klägerin) keine Bauabzugsteuer einbehalten muss. Die Freistellungsbescheinigung setzt unter anderem voraus, dass der Steueranspruch des Finanzamts gegen den Bauunternehmer nicht gefährdet ist. Im Streitfall verfügte die X nicht über eine Freistellungsbescheinigung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2026</title>
		<link>https://wtgwp.de/umsatzsteuer-umrechnungskurse-juni-2026-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2026 06:47:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10409</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/umsatzsteuer-umrechnungskurse-juni-2026-2/">Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse/2026-07-01-umsatzsteuer-umrechnungskurse-2026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4">Homepage des BMF</a> abrufen.</p>
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		<title>Vorsicht Falle &#8211; Warnung vor Betrugsversuchen</title>
		<link>https://wtgwp.de/vorsicht-falle-warnung-vor-betrugsversuchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 06:23:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10402</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Vorgehensweise: Das BZSt weist im Zusammenhang mit den Betrugsversuchen auf Folgendes hin: Was Empfänger des gefälschten Bescheids tun sollten So erkennen Sie Betrugsversuche Hinweis: Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der&#160;Webseite des BZSt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Vorgehensweise:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Täter versenden Phishing-E-Mails mit dem <strong>offiziellen Logo des BZSt</strong>. Diesen E-Mails, die in ihrer Optik und im Inhalt variieren können, ist als Anlage ein gefälschter Bescheid beigefügt, welcher mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 versehen ist.</li>



<li>Die Inhalte des angeblichen Bescheides variieren ebenfalls. Häufig handelt es sich um ein Bußgeld, welches auf Grund von unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen gezahlt werden soll oder um eine Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftmandat.</li>



<li>Lediglich <strong>das Aktenzeichen 120. G59 201 729 ist bei allen Varianten des betrügerischen Schreibens gleich</strong>.</li>



<li>Der gefälschte Bescheid enthält außerdem einen Link, dem die Empfänger folgen sollen, um in einer Eingabemaske persönliche Daten zu offenbaren oder Zahlungen zu leisten.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Das BZSt weist im Zusammenhang mit den Betrugsversuchen auf Folgendes hin:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was Empfänger des gefälschten Bescheids tun sollten</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Nicht antworten und die E-Mail sowie den gefälschten Bescheid löschen.</li>



<li>Keine persönlichen Daten preisgeben.</li>



<li>Keine Zahlungen leisten.</li>



<li>Vorfall melden: Sollten Personen aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben oder Zahlungen geleistet haben, sollten sie umgehend die Bank und die Polizei informieren.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>So erkennen Sie Betrugsversuche</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z. B. per E-Mail oder SMS: Das BZSt verschickt diese per Post. Auch sprachlich fehlerhafte Schreiben können ein Hinweis auf einen Betrugsversuch sein.</li>



<li>Überweisungen auf Konten im Ausland: Zahlungen an das BZSt erfolgen ausschließlich auf ein inländisches Konto der Bundeskasse.</li>



<li>Keine Information zum zuständigen Bereich: Echte Schreiben enthalten Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bearbeiters oder Kontaktdaten des zuständigen Fachbereichs.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweis</strong>: Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der&nbsp;<a href="https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html">Webseite des BZSt</a>.</p>
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		<title>Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt</title>
		<link>https://wtgwp.de/zollfreigrenze-fuer-warensendungen-aus-nicht-eu-staaten-entfaellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 06:22:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10400</guid>

					<description><![CDATA[<p>Beispiel: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9 Euro erhoben. Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent abzuführen. Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel</strong>: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9 Euro erhoben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent abzuführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem 1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum stattgefunden hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Vor einer Bestellung in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner&nbsp;<a href="https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/Sendungen-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Internetbestellungen/internetbestellungen_node.html">Homepage</a>&nbsp;veröffentlicht.</p>
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		<title>Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte</title>
		<link>https://wtgwp.de/fahrtkosten-eines-unternehmers-fuer-die-strecke-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 06:20:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10398</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von 0,03 % des...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Soweit dieser Betrag die Entfernungspauschale übersteigt, wirkt sich dies gewinnerhöhend aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war selbständiger Vermittler und unterhielt in den Streitjahren 2015 bis 2017 ein Büro in V-Stadt, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Kläger nutzte einen betrieblichen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Er versteuerte seine Privatnutzung daher nach der sog. 1 %-Methode, also mit 1 % des Bruttolistenpreises des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer monatlich. Der Kläger machte seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zum Büro in V-Stadt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur teilweise an. Der Kläger machte geltend, dass sein Büro in V-Stadt keine Betriebsstätte sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Kosten des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und dem Büro in V-Stadt waren nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder und damit nachhaltig aufsucht, um dort seine betriebliche Tätigkeit auszuüben.</li>



<li>Das Büro in V-Stadt erfüllte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte. Es handelte sich um die einzige Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger hat in dem Büro mehrere Angestellte beschäftigt, diesen in dem Büro Weisungen erteilt und in dem Büro betriebliche Entscheidungen getroffen. Außerdem hat der Kläger das Büro in V-Stadt in den Streitjahren wiederholt und damit nachhaltig aufgesucht und ist dort nicht nur gelegentlich erschienen. Damit war die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anwendbar.</li>



<li>Der Begriff der Betriebsstätte hat sich durch die steuerliche Reisekostenreform, die seit dem Jahr 2014 gilt, nicht geändert. Die steuerliche Reisekostenreform hat u.a. dazu geführt, dass bei Arbeitnehmern der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt worden ist, so dass es bei Arbeitnehmern seitdem insbesondere auf die arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ankommt. Die steuerliche Reisekostenreform hat sich aber nur auf den steuerlichen Abzug von Fahrt- und Reisekosten von Arbeitnehmern ausgewirkt, nicht jedoch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass in der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten von Unternehmern weiterhin der Begriff der Betriebsstätte verwendet wird, nicht aber der Begriff der für Arbeitnehmer maßgeblichen ersten Tätigkeitsstätte.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Hätte der Kläger mit seiner Argumentation Erfolg gehabt, so wäre zu prüfen gewesen, ob das Büro in V-Stadt die erste Tätigkeitsstätte des Klägers gewesen wäre. Dies wäre möglicherweise zu verneinen gewesen, da der Kläger seinem Büro nicht arbeitsvertraglich zugeordnet und überwiegend im Außendienst tätig war. Er hätte damit seine Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Büro unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen können und damit steuerlich besser gestanden als ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale steuerlich hätte absetzen können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten eines Unternehmers gilt nur, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall – ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz nutzt, für das er kein Fahrtenbuch führt. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen können und dann die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/fahrtkosten-eines-unternehmers-fuer-die-strecke-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette/">Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
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