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	<description>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft &#124; Steuerberatungsgesellschaft</description>
	<lastBuildDate>Tue, 28 Jul 2026 08:34:51 +0000</lastBuildDate>
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	<title>WTG</title>
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		<title>Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf</title>
		<link>https://wtgwp.de/verguetung-fuer-die-fortfuehrung-der-geschaeftsfuehrertaetigkeit-nach-anteilsverkauf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2026 08:34:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei. Sachverhalt: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils...</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Hi<strong>ntergrund</strong>: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Der Kläger bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 € und Tantieme. Der Kläger und B verkauften im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. €. Im Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von 1,25 Mio. € gesondert ausgewiesen, der dem Kläger sowie dem B jeweils in Höhe von 625.000 € für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt wurde. Sollte die Geschäftsführertätigkeit vorzeitig enden, musste der Betrag anteilig zurückgezahlt werden, d.h. für jedes Jahr 125.000 €. Der mögliche Rückzahlungsbetrag musste durch eine Bürgschaft der Bank abgesichert werden. Hierfür musste der Kläger an die Bank eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 18.767 € zahlen; hiervon zahlte er im Streitjahr 2020 einen Teilbetrag von 3.143 €. Nach der Anteilsübertragung erhielt der Kläger ein jährliches Geschäftsführergehalt von 140.000 € zuzüglich Tantieme. Das Finanzamt behandelte den auf den Kläger entfallenden Teilbetrag von 625.000 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon die im Streitjahr gezahlte Avalprovision in Höhe von 3.143 € ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Teilbetrag von 625.000 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) zuzuordnen ist und daher zu 40 % steuerfrei bleiben müsse. Außerdem begehrte er den steuerlichen Abzug der gesamten Avalprovision in Höhe von 18.767 €.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Frage, ob der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlte Teilbetrag von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) gehört, richtet sich danach, zu welcher der beiden Einkunftsarten der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.</li>



<li>Eine Zuordnung zum <strong>Veräußerungsgewinn</strong> ist vorzunehmen, wenn der Anspruch auf den Teilbetrag von 625.000 € ein Element der Gesamtpreisbildung und damit nur ein <strong>unselbständiger Kalkulationsfaktor</strong> ist. Hingegen kommt eine Zuordnung zu den Einkünften aus <strong>nichtselbständiger Tätigkeit</strong> in Betracht, wenn der vereinbarten Fortführung der <strong>Geschäftsführungstätigkeit</strong> eine <strong>eigenständige wirtschaftliche Bedeutung</strong> zukommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Diese muss nun das FG im zweiten Rechtsgang würdigen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Für den Kläger wäre eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn steuerlich vorteilhafter, weil der Betrag in Höhe von 625.000 € dann zu 40 % steuerfrei bliebe. Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre der Betrag in vollem Umfang steuerpflichtig, und es wäre lediglich die Avalprovision als Werbungskosten abziehbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BFH hat dem FG einige Prüfungspunkte mit auf den Weg gegeben, die bei der Lösung des Falls helfen könnten. So ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung im Regelfall den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflusst. Dies könnte für eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn sprechen. Immerhin hatte der Geschäftsführer der Y-GmbH als Zeuge vor dem Finanzgericht bekundet, dass die Y-GmbH die Anteile ohne eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger und B nicht erworben hätte, weil sonst der beabsichtigte Transfer von Know-How nicht möglich gewesen wäre.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Kalkulationsgrundlagen beim Vertragsabschluss könnten eine Rolle gespielt haben. Dabei ist auch der Verkehrswert der Beteiligung zu beachten; denn sollte der Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. € höher gewesen sein als der Verkehrswert, könnte dies für eine Zuordnung des Teilbetrags von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ferner müsste das FG beachten, dass bei einer Zuordnung des Teilbetrags zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das neue Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000 € um jährlich 125.000 € (der Teilbetrag von 625.000 € wurde für eine fünfjährige Tätigkeit gezahlt) auf 265.000 € gestiegen wäre. Das FG müsste prüfen, ob es einen schlüssigen Grund für eine derart erhebliche Gehaltserhöhung gab.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder</title>
		<link>https://wtgwp.de/grunderwerbsteuer-erwerb-eines-gbr-anteils-durch-den-treugeber-vom-treuhaender/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 08:33:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen....</p>
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<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Die minderjährigen Geschwister A und B beauftragten ihre Onkel C und D durch einen Treuhandvertrag vom 10.3.2004, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und ein bestimmtes Grundstück für die GbR zu erwerben. C und D waren damit Treuhänder und zivilrechtlich Gesellschafter der GbR, während A und B Treugeber waren. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte noch im Jahr 2004. Nachdem A und B volljährig geworden waren, genehmigten sie durch notarielle Urkunde vom 28.7.2017 den am 10.3.2004 geschlossenen Treuhandvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2017 vereinbarten A, B, C und D die Auflösung des Treuhandvertrags. Am 16.11.2017 und am 20.11.2017 traten daraufhin C und D ihre GbR-Anteile an A und B ab. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 120.000 € gegenüber der Klägerin fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der GbR-Anteile auf neue Gesellschafter, nämlich auf A und B, übergegangen seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Auflösung des Treuhandvertrags und die darauf beruhende Abtretung der GbR-Anteile an A und B war grunderwerbsteuerbar. Denn es wurden innerhalb von fünf Tagen, nämlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 20.11.2017, die GbR-Anteile zu 100 %, und damit zu mindestens 95 %, auf A und B als neue Gesellschafter übertragen. Die Klägerin (GbR) besaß auch Grundbesitz.</li>



<li>Ob ein Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen wird, richtet sich nach dem <strong>Zivilrecht</strong>. Zivilrechtlich waren A und B bislang nicht Gesellschafter der Klägerin, da sie nur Treugeber waren; zivilrechtlich beteiligt waren hingegen C und D als Treuhänder. Aufgrund der Abtretungen der GbR-Anteile am 16.11.2017 und 20.11.2017, die auf der Auflösung des Treuhandvertrags beruhten, wurden <strong>A und B nun erstmalig zivilrechtlich Gesellschafter</strong>.</li>



<li>Unbeachtlich ist, dass A und B zuvor Treugeber und damit mittelbar an der Klägerin (GbR) beteiligt waren. Dies ändert nichts daran, dass es im Jahr 2017 zu einem unmittelbaren Wechsel der Anteilseigner im Umfang von mindestens 95 % kam.</li>



<li>Die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwischen Schwester-Personengesellschaften war nicht anwendbar. A und B als bisherige Treugeber waren nämlich bislang nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt, so dass ihnen eine Beteiligung an der Klägerin nicht zugerechnet werden konnte. Die Grunderwerbsteuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass es eine Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften gibt, an denen dieselben Gesellschafter zivilrechtlich beteiligt sind.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Eine Treuhandschaft ist grunderwerbsteuerlich in der Regel nachteilig, da es grunderwerbsteuerlich zu einer „Verdoppelung“ der Eigentümerstellung kommt. Bei einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder erwirbt sowohl der Treuhänder (als zivilrechtlicher Eigentümer) als auch der Treugeber (als wirtschaftlicher Eigentümer) das Grundstück, so dass zweimal Grunderwerbsteuer entsteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die angesprochene Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2026. Dies gilt auch für andere Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften, z.B. für Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter oder umgekehrt.</p>
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		<item>
		<title>Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit</title>
		<link>https://wtgwp.de/ausgleichszahlungen-an-den-insolvenzverwalter-nach-freigabe-einer-unternehmerischen-taetigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2026 08:27:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10426</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren Anteil eines solchen fiktiven Einkommens entsprechen (sog. Ausgleichszahlungen). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies – insbesondere auf Antrag eines Gläubigers – zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Der Insolvenzverwalter ermittelte auf der Grundlage eines fiktiven Durchschnittseinkommens im Angestelltenverhältnis einen pfändbaren Monatsbetrag in Höhe von ca. 1.400 €. Der Kläger leistete daraufhin im Streitjahr 2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von ca. 6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte der Kläger eine Verbindlichkeit für die Ausgleichszahlungen der nächsten sechs Jahre in Höhe von ca. 70.000 €, die er ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Abzug von Betriebsaufwendungen setzt eine <strong>betriebliche Veranlassung der Aufwendungen</strong> voraus. Dabei muss es zu einem Wertabfluss kommen.</li>



<li>Im Streitfall fehlte es zum einen an einem Wertabfluss, weil die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen sind. Durch die Zahlung in die Insolvenzmasse wurde der Geldbetrag lediglich <strong>innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers verschoben</strong>, nämlich vom Konto des Klägers in die Insolvenzmasse, die jedoch bis zu ihrer Verteilung dem Kläger als Insolvenzschuldner steuerlich zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter verfügt über die Insolvenzmasse nur als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Kläger.</li>



<li>Außerdem sind die Ausgleichszahlungen durch die <strong>private Lebensführung veranlasst</strong> und stellen daher keine betrieblich veranlassten Aufwendungen dar. Die Ausgleichszahlungen ermöglichen es dem Kläger, dass er über die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ohne den sog. Insolvenzbeschlag und damit in möglichst großem Umfang frei verfügen kann. Die Ausgleichszahlungen betreffen folglich die Verwendung des Einkommens.</li>



<li>Diese Grundsätze gelten nicht nur für die vom Kläger im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch für die in den Folgejahren noch zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, für die der Kläger eine Verbindlichkeit gebildet hat.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Bei den Ausgleichszahlungen handelte es sich nicht um eine Gebühr, die der Kläger an den Insolvenzverwalter zahlt, damit dieser die selbständige Tätigkeit des Klägers freigibt. Der Kläger hätte nämlich auch ohne Freigabe durch den Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit ausüben können, hätte dann aber nicht einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten können, sondern die Einnahmen in die Insolvenzmasse zahlen müssen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob und inwieweit die spätere Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben des Klägers führt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/ausgleichszahlungen-an-den-insolvenzverwalter-nach-freigabe-einer-unternehmerischen-taetigkeit/">Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts</title>
		<link>https://wtgwp.de/weg-recht-anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-einbau-eines-klima-splitgeraets/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2026 08:31:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10433</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit. Das Amtsgericht wies die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das Landgericht...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/weg-recht-anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-einbau-eines-klima-splitgeraets/">WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Amtsgericht wies die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das Landgericht das Urteil ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss &#8211; mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung:</strong>&nbsp;Die Richter des BGH wiesen die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf.</li>



<li>Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sog. privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen &#8211; gestattet werden.</li>



<li>Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen.</li>



<li>Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.</li>



<li>Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen &#8211; mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer &#8211; darauf an, ob der <strong>Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von <a href="https://wtgwp.de/Dokument/79244_20/?SprungMarke=ja_3">§ 20 Abs. 3 WEG</a> führt</strong>, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.</li>



<li>Insoweit bedarf es einer <strong>Abwägung</strong> der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer.</li>



<li>Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums &#8211; wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand &#8211; geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen.</li>



<li>Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.</li>



<li>Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen <strong>Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts</strong> auf dem Balkon der Kläger <strong>bejaht</strong>.</li>



<li>Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden <strong>Geräusche</strong> erhoben.</li>



<li>Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.</li>



<li>Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine &#8222;Versteinerung&#8220; des baulichen Zustands zu verhindern.</li>



<li>Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung &#8211; insbesondere durch Immissionen &#8211; auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, <strong>die tatsächliche Entwicklung abzuwarten</strong>, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen.</li>



<li>Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die <strong>Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen</strong> sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern <strong>Abwehransprüche</strong> vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen.</li>



<li>Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu <strong>zeitlichen Nutzungsbeschränkungen</strong> kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.</li>



<li>Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden.</li>



<li>Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist.</li>



<li>Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/weg-recht-anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-einbau-eines-klima-splitgeraets/">WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wertverluste aus russischen Staatsanleihen</title>
		<link>https://wtgwp.de/wertverluste-aus-russischen-staatsanleihen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 08:30:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10431</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Sachverhalt: Die Kläger erwarben russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/wertverluste-aus-russischen-staatsanleihen/">Wertverluste aus russischen Staatsanleihen</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger erwarben russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 wurde der Handel mit diesen Wertpapieren ausgesetzt, und die Wertpapiere wurden von der depotführenden Bank der Kläger mit Null bewertet. Dividenden wurden nicht mehr ausbezahlt. Die Kläger machten die Wertverluste für das Jahr 2022 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt eine <strong>Veräußerung</strong> oder einen <strong>veräußerungsähnlichen Vorgang</strong> (z.B. Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage) voraus. Die Kläger haben die Wertpapiere jedoch nicht veräußert oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang durchgeführt.</li>



<li>Zwar kann ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kapitalvermögen wertlos geworden ist. Die Wertpapiere waren im Jahr 2022 aber nicht objektiv wertlos. Zum einen war der russische Staat im Jahr 2022 nicht insolvent. Zum anderen war es auch nicht unwahrscheinlich, dass die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden und auch Dividenden ausgeschüttet werden.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar und können daher z.B. nicht mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden. Im Streitjahr 2022 galt zudem noch eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung, die mittlerweile aufgehoben worden ist: Danach konnte ein Verlust aus Kapitalvermögen, der aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung herrührt, nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu beachten ist, dass das Urteil des FG die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrifft. Die Lösung des Falls dürfte anders ausfallen, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören würden; denn dann käme eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht, weil die Wertpapiere im Jahr 2022 nicht handelbar waren und keine Dividendenausschüttungen stattfanden. Eine Teilwertabschreibung setzt im Gegensatz zu Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang voraus.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wtgwp.de/wertverluste-aus-russischen-staatsanleihen/">Wertverluste aus russischen Staatsanleihen</a> erschien zuerst auf <a href="https://wtgwp.de">WTG</a>.</p>
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		<title>Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen</title>
		<link>https://wtgwp.de/vorsicht-falle-betruegerische-phishing-e-mails-zu-angeblichen-betriebspruefungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2026 08:29:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10429</guid>

					<description><![CDATA[<p>Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch. Die Nachrichten kündigen eine angebliche „Außenprüfung gemäß&#160;§ 193 Abgabenordnung“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Nachrichten kündigen eine angebliche „<strong>Außenprüfung gemäß&nbsp;<a href="https://wtgwp.de/Dokument/96822_193/">§ 193 Abgabenordnung</a></strong>“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder der Außenprüferin enthalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Text der E-Mails wird auf einen PDF-Anhang verwiesen, bei dem es sich allerdings um eine HTML-Datei handelt, die nach dem Öffnen zur Eingabe eines Passworts auffordert.&nbsp;<strong>Betroffene sollten diese Datei weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen.</strong>&nbsp;Grundsätzlich fordert das Finanzministerium niemals über ein solches Format zu einer Eingabe eines Passwortes oder einer Zahlung auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Den Betroffenen wird daher dringend empfohlen, die E-Mails&nbsp;<strong>umgehend zu löschen</strong>. Bei Fragen können sich Betroffene an das Funktionspostfach pressestelle@fimi.landsh.de wenden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweis</strong>: Vor einer vergleichbaren Betrugsmasche warnt auch das&nbsp;<strong>Thüringer Finanzministerium</strong>. Dort sind E-Mails mit dem Titel „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO &#8212; 2026-07-13“ im Umlauf. Mit der E-Mail wird im Namen des jeweils zuständigen Finanzamtes mit Bezug auf § 193 AO behauptet, man wolle eine Außenprüfung des angeschriebenen Unternehmens durchführen. Es wird auch ein genaues Datum genannt und zu weiteren Einzelheiten auf eine angehängte Datei verwiesen. Die Absender-E-Mail-Adresse ist dabei die E-Mail-Adresse der Poststelle des Thüringer Finanzministeriums poststelle@tfm.thueringen.de.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Nachricht u.a. aktualisiert am&nbsp;<time datetime="2026-07-15">15.7.2026</time>:</strong>&nbsp;Ähnliche Mails sind auch in&nbsp;<strong>Mecklenburg-Vorpommern</strong>&nbsp;(Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern,&nbsp;<a href="https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Aktuell/?id=221882&amp;processor=processor.sa.pressemitteilung">Pressemitteilung v. 27.7.2026</a>),&nbsp;<strong>Niedersachsen</strong>&nbsp;(Niedersächsisches Finanzministerium,&nbsp;<a href="https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/warnung-vor-betrugerischen-phishing-mails-zu-angeblichen-betriebsprufungen-252486.html?utm_source=chatgpt.com">Pressemitteilung v. 15.7.2026</a>),&nbsp;<strong>Baden-Württemberg</strong>&nbsp;(FinMin Baden-Württemberg,&nbsp;<a href="https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/warnung-vor-betrugsmails-zu-angeblichen-betriebspruefungen?utm_source=chatgpt.com">Pressemitteilung v. 15.7.2026</a>,&nbsp;<strong>Sachsen</strong>&nbsp;(Sächsisches Staatsministerium der Finanzen,&nbsp;<a href="https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1098741">Pressemitteilung v. 14.7.2026</a>), Nordrhein-Westfalen&nbsp;<a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/warnung-vor-bundesweiten-phishing-e-mails-im-namen-der-ministerien-und-finanzverwaltungen?utm_source=chatgpt.com">FinMin NRW online</a>) sowie&nbsp;<strong>Bayern</strong>&nbsp;(Bayerisches Landesamt für Steuern,&nbsp;<a href="https://www.lfst.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/details?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&amp;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&amp;tx_news_pi1%5Bnews%5D=799&amp;cHash=1446b4ee93c2cc7dc8c45d2f7e6a1152">Pressemitteilung v. 15.7.2026</a>) im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer betroffen sind.</p>
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		<title>Gesonderte Aufzeichnungspflicht eines Unternehmers bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer</title>
		<link>https://wtgwp.de/gesonderte-aufzeichnungspflicht-eines-unternehmers-bei-aufwendungen-fuer-ein-haeusliches-arbeitszimmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2026 08:28:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10427</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z.B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z.B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr 2017 nutzte er in seinem Einfamilienhaus das Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss als Arbeitszimmer und machte die hierauf entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aufgrund einer Abweichung bei der Flächenberechnung nur teilweise an. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren wurde der Kläger aufgefordert, eine Aufstellung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte eine entsprechende Aufstellung ein, allerdings ohne die anteilige Abschreibung; er teilte dem FG mit, dass er die Aufstellung erst im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 erstellt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ebenfalls ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Kläger hat die gesonderte Aufzeichnungspflicht, die für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt, nicht beachtet. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Aufwendungen <strong>einzeln und zeitnah</strong> in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Es genügt auch eine geordnete Belegsammlung mit unterjähriger zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summe in die entsprechende Spalte eines Journals.</li>



<li>Die Aufzeichnung des Klägers war zum einen <strong>nicht zeitnah erstellt</strong> worden. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2017 die Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Dies reicht nicht, da „zeitnah“ eine Aufzeichnung innerhalb von zehn Tagen, maximal innerhalb eines Monats bedeutet.</li>



<li>Außerdem war die Aufstellung <strong>nicht vollständig</strong>, da in der Aufstellung die anteilige Abschreibung fehlte.</li>



<li>Aufgrund der Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Der BFH konnte aber aus verfahrensrechtlichen Gründen ebenso wenig wie das FG eine sog. Verböserung vornehmen; soweit das Finanzamt die Aufwendungen also anerkannt hatte, blieb es dabei.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Das Urteil macht deutlich, dass die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen, die nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, ernst zu nehmen ist. Denn bereits der Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht führt zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs, selbst wenn die Aufwendungen an sich teilweise abziehbar wären.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil betrifft die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Bilanzierung müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls gesondert, nämlich auf einem gesonderten Konto der Buchführung aufgezeichnet werden, das zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehört.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung genügt eine bloße Belegsammlung nicht. Es genügt auch nicht, die Aufwendungen und die anteilige Abschreibung nur im Formular für die Einnahmen-Überschussrechnung einzutragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gesonderte Aufzeichnung soll eine klare Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich ermöglichen, so dass das Finanzamt diese Konten bzw. Aufzeichnungen gezielt überprüfen kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der (teilweisen) Nichtabziehbarkeit vorliegen.</p>
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		<item>
		<title>Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig</title>
		<link>https://wtgwp.de/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-nicht-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2026 06:58:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10424</guid>

					<description><![CDATA[<p>Streitfälle: In beiden Verfahren machten die Kläger sowohl Verstöße gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als auch gegen das Grundgesetz geltend. Das FG Baden-Württemberg wies beide Klagen ab, die Verfahren kamen vor den BFH, der nun entschieden hat. Entscheidung: Die Richter des BFH sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz: Hinweise:...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Streitfälle</strong>: In beiden Verfahren machten die Kläger sowohl Verstöße gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als auch gegen das Grundgesetz geltend. Das FG Baden-Württemberg wies beide Klagen ab, die Verfahren kamen vor den BFH, der nun entschieden hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Die Richter des BFH sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die alleinige Anknüpfung an Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ist als <strong>zulässige Typisierung</strong> und pauschalierende Bewertung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums <strong>sachlich gerechtfertigt</strong>.</li>



<li>Unterschiede in der Bebauung dürfen aus Gründen der <strong>Praktikabilität</strong> und aus <strong>Vereinfachungsgründen</strong> in einem Massenverfahren vernachlässigt werden.</li>



<li>Insgesamt sind die aus dem Gesetz resultierenden Belastungsunterschiede nicht gleichheitswidrig, zumal Steuerpflichtige die <strong>Möglichkeit</strong> haben, in bestimmten Fällen einen <strong>niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Damit steht den Klägern nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Derzeit sind beim BFH noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus hat das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich in erster Instanz das niedersächsische „Flächen-Lage-Modell“ als grundrechtskonform erachtet und eine hiergegen gerichtete Musterklage abgewiesen. Aller Voraussicht nach wird auch dieses Verfahren demnächst vor den BFH getragen.</p>
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		<item>
		<title>Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß</title>
		<link>https://wtgwp.de/grundsteuerreform-in-niedersachsen-ist-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jul 2026 06:56:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10421</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Im Jahr 2021 wurde in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog. Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Im Jahr 2021 wurde in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog. Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle. Damit ist der Gebäudewert nicht so relevant wie bei den Modellen anderer Bundesländer.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sachverhalt</strong>: Der Klägerin war eine Grundstückseigentümerin, die ein gewerblich genutztes Grundstück in Niedersachsen besaß. Sie vertrat die Auffassung, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig sei und ihr Grundstück gegenüber anderen Grundstücken durch das sog. Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert werde.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Das FG hielt das Grundsteuergesetz Niedersachsens für verfassungskonform und wies die Klage ab:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum bei der Abfassung von Gesetzen. Dabei darf er auch verallgemeinern, indem er sich am Regelfall orientiert.</li>



<li>Der niedersächsische Gesetzgeber hat nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem er das Flächen-Lage-Modell gewählt hat. Stellt der Gesetzgeber auf die Fläche des Grundstücks sowie auf die Fläche des Gebäudes ab, spricht dies dafür, dass mehr Bewohner bzw. Kunden und Arbeitnehmer des Grundstücks das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.</li>



<li>Außerdem bleibt die Lage des Grundstücks nicht unberücksichtigt, weil der konkrete Bodenrichtwert des Grundstücks mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen wird und es hierdurch zu einem Auf- oder Abschlag kommen kann. Eine andere Ermittlung des Bodenwertes, die zu präziseren Ergebnissen führen würde, ist nicht bekannt.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Für das FG war auch beachtlich, dass der Gesetzgeber in Niedersachsen die Nutzung einer Immobilie zu Wohnzwecken mit einer ermäßigten Grundsteuermesszahl begünstigt; die Messzahl beträgt dann nämlich nur 70 %, während eine gewerbliche Nutzung nicht begünstigt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Beim Niedersächsischen FG sind derzeit noch weitere 80 Verfahren zum neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat</title>
		<link>https://wtgwp.de/freistellung-von-der-pflicht-zum-einbehalt-von-kapitalertragsteuer-bei-ausschuettung-an-muttergesellschaft-in-anderem-eu-staat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jan]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 06:55:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://wtgwp.de/?p=10419</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden. Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hintergrund</strong>: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt.</li>



<li>Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind <strong>in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden</strong>. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem <strong>Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung</strong>.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Hinweise</strong>: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist.</p>
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