Corona-Überbrückungshilfe

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Der Bundestag hat am 2. Juli 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiter abzufedern. Dazu zählen insbesondere auch Überbrückungshilfen für besonders von der Pandemie betroffene kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Überbrückungshilfe soll branchenübergreifend kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt werden, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Dies wird angenommen, wenn Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind.

Ein kleines bzw. mittelständisches Unternehmen liegt dann nicht vor, wenn das Unternehmen in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt hat:

a) eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
b) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
c) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Die Überbrückungshilfe soll ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August sein. Entscheidend ist dabei der Umsatzrückgang im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat.

Die Erstattung der Fixkosten wird wie folgt gestaffelt:

> 70% Umsatzrückgang = 80% der Fixkosten
50%–70% Umsatzrückgang = 50% der Fixkosten
40%-50% Umsatzrückgang = 40% der Fixkosten

Bei jungen Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet wurden, gelten die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 als Vergleichsmonate.

Einzelunternehmer (Soloselbstständige) sowie Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen als Überbrückungshilfe max. 9.000 EUR für drei Monate erhalten. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen max. 15.000 EUR für drei Monate erhalten. In begründeten Ausnahmefällen sollen auch höhere Zuschüsse möglich sein. Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten sollen max. 150.000 EUR erhalten.

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

 

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.
Das Programm soll am 8. Juli 2020 starten und die Antragstellung bis zum 31. August 2020 möglich sein.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

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