Corona-Überbrückungshilfe – 2. Antragsphase

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Die im Juli beschlossene Corona-Überbrückungshilfe für kleinere und mittlere Unternehmen umfasste die Fördermonate Juni bis August 2020 und sollte die Auswirkungen von Umsatzrückgängen aufgrund der Corona-Pandemie in diesen Monaten abmildern.

Im Hinblick auf die weiterhin bestehende wirtschaftliche Instabilität in vielen Branchen wurde die Corona-Überbrückungshilfe um eine zweite Antragsphase erweitert.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe hat eine Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020). Dabei wurde die Überbrückungshilfe in wesentlichen Punkten nachgebessert.

Antragsberechtigt sind jetzt kleine und mittelständische Unternehmen
– mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
– oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum (bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020).

Auch entfällt mit der 2. Phase der Überbrückungshilfe die Begrenzung der Förderhöhe, nach der innerhalb der 1. Phase bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nur max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten nur max. 15.000 Euro förderfähig waren. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt jetzt für alle förderfähige Unternehmen 50.000 Euro pro Monat.

Damit können Unternehmen je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Darüber hinaus erhöht sich die monatliche Fixkostenerstattung wie folgt:
– 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
– 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
– 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Für die Höhe der Fixkostenerstattung wird der jeweilige Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat betrachtet.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten (z. B. Miet- und Nebenkosten, Versicherungen, Lizenzgebühren, Zinsen).

Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20 % erhöht.

Die Antragsstellung ist ab sofort durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

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