Coronavirus – Sofortmaßnahmen der Bundesregierung

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Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Die wirtschaftlichen Folgen aus dieser Krise spüren viele Unternehmen bereits jetzt unmittelbar. Die Bundesregierung hat in den Bereichen Steuern, Kurzarbeitergeld und Finanzierung Sofortmaßnahmen ergriffen, die wir im Folgenden in einer Zusammenfassung darstellen.

Steuern

Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern.
Der genaue Umfang dieser Maßnahmen ist jedoch noch sehr diffuse. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das Bundesfinanzministerium zwar eingeleitet. Eine finale Erklärung hierzu steht jedoch noch aus. Im Einzelnen wurden folgende Maßnahmen angekündigt:

Steuerstundungen

Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Welche Steuerarten von der Stundungsmöglichkeit umfasst werden, ist noch unklar. Laut Mitteilung der Finanzverwaltung NRW betrifft dies zunächst die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Die aktuellen Mitteilungen gehen davon aus, dass die Stundung zinslos erfolgen wird.
Ob auch Umsatz- und Lohnsteuer von der Stundungsmöglichkeit umfasst sein werden, steht noch nicht abschließend fest.

Anpassung der Steuervorauszahlungen

Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.

Vollstreckungsmaßnahmen

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Wann dies der Fall ist, steht derzeit auch noch nicht fest.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Kurzarbeitergeld

In einigen Betrieben ist eine vollzeitige Beschäftigung nicht mehr möglich.
Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung zu den Regelungen des Kurzarbeitergeldes. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de.
Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ geschaffen worden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Was ist Kurzarbeit und welches Ziel wird mit ihr verfolgt?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung der Vergütung aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Hierbei kann die Arbeitszeit anteilig oder vollständig (sog. Kurzarbeit Null) verringert werden. Von der Kurzarbeit können alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder nur ein Teil der Belegschaft betroffen sein. Ziel der Kurzarbeit ist es, wirtschaftliche Krisen zu überwinden und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Maßnahmen der neuen gesetzlichen Regelungen

Das “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld” sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten (bisher lag diese Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft).
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die Bundesregierung wird sehr kurzfristig eine Verordnung zu den neuen Kurzarbeitsregeln erlassen wird, um den Zugang zu Kurzarbeit zu erleichtern und die Unternehmen wirtschaftlich zu entlasten.

Was muss der Arbeitgeber tun, um Kurzarbeitergeld zu erhalten?

Nach § 99 SGB III hat der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit den Arbeitsanfall schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht. Ferner muss glaubhaft gemacht werden, dass die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Weitere Informationen für die Anzeige von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/content/1478878994646.

Können während der Kurzarbeit auch Kündigungen ausgesprochen werden?

Grundsätzlich können während der Kurzarbeit auch Kündigungen ausgesprochen werden. Allerdings sind betriebsbedingte Kündigungen wegen Gründen, auf denen auch die Kurzarbeit beruht, unzulässig, da kein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung besteht. Das heißt, Sie könnten ggf. mit betriebsbedingten Kündigungen gesperrt sein, da der zugrunde liegende Kündigungsgrund auch zur Kurzarbeit geführt hat. Daher müssen Sie eine realistische Prognose über die weitere Entwicklung Ihrer wirtschaftlichen Lage vor Beantragung von Kurzarbeit erstellen. Zugegebenermaßen wird das nicht ohne Weiteres in der aktuellen Lage möglich sein.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt derzeit 67 % der Nettoentgeltdifferenz (Eltern) bzw. 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt. Derzeit gibt es – wie eingangs dargestellt – auch politische Erwägungen, die Höhe des Kurzarbeitergeldes heraufzusetzen. Derzeit ist dies noch nicht der Fall, könnte sich aber ändern.

Finanzierung

Im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.
Die Antragsstellung erfolgt über Ihre Hausbank.
Die KfW wird für kleine und mittlere sowie bzw. für große Unternehmen je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und sollen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 % betragen. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind. Überdies wird die KfW für diese Unternehmen konsortiale Strukturen anbieten.
Der Start dieser Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Wir stehen selbstverständlich für Diskussionen in dieser schwierigen Phase jederzeit zur Verfügung.

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