Corona-Pandemie – NRW-Soforthilfe

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Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung NRW hat beschlossen, dieses Angebot noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung. Das entsprechende Online-Portal soll ab dem 27. März 2020 zur Verfügung stehen.

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in NRW und seit dem 1. Dezember 2019 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben.

Voraussetzung: für die Förderung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt, oder
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Die Soforthilfe gilt nur für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind.

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt:

  • max. 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • max. 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • max. 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Die Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte ist wie folgt vorzunehmen:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Nähere Einzelheiten zum NRW-Soforthilfe-Programm finden Sie unter
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Gerne unterstützen wir Sie bei der jeweiligen Antragstellung.

 

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