Sonder-Mandanteninformation Maßnahmen, Hilfen und Erleichterungen in der Corona-Krise

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Das Coronavirus hat Deutschland weiterhin fest im Griff. Zwar werden die verordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie langsam in vielen Bereichen wieder gelockert, gleichzeitig werden aber seitens der Bundes- und Landesregierung immer neue Maßnahmen vorgestellt, um die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Situation abzumildern.

Einen Überblick über die verabschiedeten Maßnahmen, Hilfen und Erleichterungen enthält unser reguläres Mandantenrundschreiben.

Daneben gibt es aber noch einige Sonderthemen, auf die wir Sie mit dem anliegenden Schreiben hinweisen möchten:

„Corona-Steuerhilfegesetzes“

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Corona-Steuerhilfegesetzes“ vorgelegt, der noch im Mai durch den Bundestag und im Juni durch den Bundesrat verabschiedet werden soll.

Der Gesetzesentwurf sieht die Reduzierung der Umsatzsteuer für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsleistungen von 19 % auf 7 % vor. Dies soll nicht für die Abgabe von Getränken gelten.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht teilweise steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlung

Das Bundesfinanzministerium hat die Möglichkeit eröffnet, die zusätzlichen Belastungen für Arbeitnehmer durch die Corona-Krise durch steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen abzumildern.

Arbeitgeber können nach § 3 Nr. 11 EStG ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 steuerfrei gewähren.

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 lit. a EStG.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch genommen werden.

Pauschaler Verlustrücktrag in der Einkommen- und Körperschaftsteuer

Bund und Länder haben sich auf ein vereinfachtes Verfahren für einen vorgezogenen Verlustrücktrag verständigt.

Vorübergehend können absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form steuerlich berücksichtigt werden.

Die bisher für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2019 angesetzten Einkünfte werden auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert, sofern aufgrund der Corona-Pandemie mit laufenden Verlusten im Jahr 2020 zu rechnen ist. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Basis neu berechnet, herabgesetzt und die entsprechenden Differenzbeträge nach einer Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen kurzfristig erstattet.

Von den Erleichterungen können auch krisenbetroffene private Vermieter profitieren. Der Antrag kann sowohl für Einkommen- als auch für Körperschaftsteuerzwecke gestellt werden.

Eine detaillierte Begründung hinsichtlich der Corona-Virus bedingten Verluste im Jahr 2020 ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn im Rahmen des Antrags erklärt wird, dass im Jahr 2020 aufgrund des Coronavirus Verluste erwartet werden, die voraussichtlich zu einem Verlustrücktrag in das Jahr 2019 führen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag gemachten Angaben ist jedoch zu versichern, so dass wir von derartigen Anträgen „ins Blaue hinein“ im Hinblick auf mögliche steuerstrafrechtliche Implikationen abraten. Außerdem ist bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 erneut zu erklären, ob weiterhin von nicht unerheblichen Verlusten für den Veranlagungszeitraum 2020 auszugehen ist.

Corona-Krise im Erb- und Schenkungsteuerrecht

Völlig außerhalb des Fokus des Bundes und der Länder sind die steuerlichen Folgen, die sich aufgrund der Corona-Krise im Erb- und Schenkungsteuerrecht für Unternehmensnachfolgen ergeben.

Für die Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen sieht das Erb- und Schenkungsteuerrecht bestimmte Steuerbefreiungen vor. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß §§ 13a ff. ErbStG ist – je nach Umfang der Steuerbefreiung – an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss nach der Übertragung des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum (5 bzw. 7 Jahre nach Schenkung bzw. Erbe) eine bestimmte Lohnsumme erreicht werden („Lohnsummenregelung“) und das Unternehmen in der geschenkten Substanz erhalten bleiben („Behaltensfrist“).

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird durch die Corona-Krise erheblich erschwert.

Kurzarbeit, Entlassungen und die drohende Rezession führen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Absenkung des Lohn- und Gehaltsniveaus der Unternehmen. Im Rahmen der Lohnsummenregelung muss die Gesellschaft jedoch – je nach Verschonungsmodell – 80 % bzw. 100 % des Ausgangslohnniveaus bei Übertragung über die nachfolgenden 5 bzw. 7 Jahre halten. Wird dieser Wert nicht erreicht, geht die Steuerbefreiung für das übertragene Unternehmen anteilig verloren.

Gerade bei der Übertragung von Unternehmen, die kurz vor der Corona-Krise stattfanden, hat dies erhebliche Folgen. In den letzten Jahren war das Lohnniveau bei Unternehmen durch die gute Konjunktur üblicherweise hoch. Diese „lohnstarken“ Jahre werden für die Berechnung als Ausgangslohnsumme zu Grunde gelegt und mit den kommenden, durch die Corona-Krise voraussichtlich wohl schwächeren Jahren verglichen.

Zwar wird das vom Unternehmen gezahlte Kurzarbeitergeld für die Lohnsumme im Betrachtungszeitraum berücksichtigt und nicht mit den Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit verrechnet; dennoch sollte frühzeitig überlegt werden, ob durch entsprechende Gegenmaßnahmen eine drohende Unterschreitung der Lohnsumme verhindert werden kann, wobei derartige Handlungen im Hinblick auf den relativ langen Betrachtungszeitraum perspektivisch umgesetzt werden müssen.

Darüber hinaus können aufgrund der bestehenden Behaltensfrist übermäßige Gewinnausschüttungen oder Entnahmen der Gesellschafter zur Deckung von Liquiditätsengpässen außerhalb des Unternehmens schädlich sein. Gleiches gilt für die Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, wesentlichen Beteiligungen an Gesellschaften und wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Schließung von Liquiditätslücken des Unternehmens. Selbst eine Insolvenz des übertragenen Unternehmens stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung einen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar.

Vor dem Hintergrund ist es zwingend erforderlich, sämtliche Maßnahmen in der aktuellen Krise auch im Hinblick auf etwaige erb- und schenkungsteuerliche Folgen auf Gesellschafterebene zu betrachten.

Es bleibt darüber hinaus abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auch hinsichtlich der Folgen der aktuellen Corona-Pandemie im Erb- und Schenkungsteuerrecht entsprechende Erleichterungen schaffen wird, um die ungeplanten und vorhersehbaren Steuerfolgen abzumildern. Hierüber werden wir Sie natürlich umgehend informieren.

KfW- Schnellkredit

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei mittelständischen Unternehmen bietet die KfW einen „Schnellkredit“ an.

Der KfW-Schnellkredit wird ohne Risikoprüfung gewährt. Die KfW übernimmt zu 100 % das Kreditausfallrisiko der Hausbank.

Der Schnellkredit soll für Anschaffungen und laufende Kosten gelten. Er kann von Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, in Anspruch genommen werden.

Der Kreditbetrag: ist auf 25 % des Jahres­umsatzes 2019 begrenzt, jedoch bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf max. EUR 500.000,00 und bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten auf max. EUR 800.000,00.

Voraussetzung: für die Kreditgewährung ist, dass der Darlehensnehmer zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet hat – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre.

Der Zinssatz beträgt 3,00 % p.a. und liegt damit aufgrund der eingeschränkten Risikoprüfung ca. 1,5 %-Punkte über den anderen KfW-Programmen. Laufzeit des Kredits sind 10 Jahre.

Der Schnellkredit kann über Ihre Hausbank beantragt werden.

Wir stehen selbstverständlich für Diskussionen in dieser schwierigen Phase jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei entsprechenden Anträgen.

 

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