Corona-Überbrückungshilfe III

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Die bislang durch die Bundesregierung im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossenen Überbrückungshilfen I und II sollen Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020.

Bereits jetzt ist vorgesehen, dass die Überbrückungshilfe II als Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert und erweitert wird.

Antragsberechtigt sind weiterhin kleine und mittelständische Unternehmen
– mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
– oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Zudem werden Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November oder Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe (z.B. Novemberhilfe) haben, antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa viele Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. Daher können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe III wird voraussichtlich für alle förderfähige Unter-nehmen 200.000 Euro pro Monat betragen.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrü-ckungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:
– 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
– 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%,
– 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50%.

Für die Höhe der Fixkostenerstattung wird der jeweilige Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat betrachtet.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten (z. B. Miet- und Nebenkosten, Versicherungen, Lizenzgebühren, Zinsen).

Darüber hinaus sollen im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach derzeitigem Stand auch
– Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro,
– Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 % und
– Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
erstattet werden.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Bereiche sollen weitere Kosten anerkannt werden. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Die Antragsstellung ist derzeit noch nicht möglich. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Antragstellung durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ab Januar 2021 möglich sein wird.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

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