Corona-Pandemie – Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

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Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise ggf. zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.

Voraussetzung für diese „vereinfachte Stundung“ ist allerdings, dass vorrangig die durch die Veränderung der Regelungen für Kurzarbeitergeld geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die als „Schutzschirme“ vorgesehen sind.

Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden.

Vor diesem Hintergrund setzt die „vereinfachte Stundung“ der Sozialversicherungsbeiträge voraus, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld ist Folgendes zu beachten:

Die geänderten Regelungen für das Kurzarbeitergeld sehen vor, dass die bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Die „vereinfachte Stundung“ der Sozialversicherungsbeiträge soll auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Dementsprechend werden die vorgenannten Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld zwar zunächst gestundet. Die Stundung ist in diesen Fällen jedoch nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zwar grundsätzlich möglich ist, diese jedoch nur für einen sehr kurzen Zeitraum und unter engen Bedingungen erfolgt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der jeweiligen Antragstellung.

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