Neue Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht

Das Umsatzsteuerrecht ist eines der zentralen Rechtsgebiete des europäischen Binnenmarktes. Aufgrund der europaweiten Harmonisierung des Umsatzsteuerrechtes prägen gerade im Umsatzsteuerrecht Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes das nationale Umsatzsteuerrecht.

Vor diesem Hintergrund gibt es neuere Entscheidungen bzw. Entwicklungen im Bereich der Umsatzsteuer, die für den Steuerpflichtigen von großer Bedeutung sein könnten.

 

Aufteilung des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten Immobilien

Der Vorsteuerabzug von gemischt genutzten Immobilien ist in § 15 Abs. (4) UStG geregelt. Sofern eine Immobilie teils umsatzsteuerpflichtig, teils umsatzsteuerfrei vermietet wird, ist der Vorsteuerabzug nur teilweise möglich. Die Aufteilung ist im Wege der sachgerechten Schätzung vorzunehmen, wobei die Finanzverwaltung die Aufteilung bei gemischt genutzten Immobilien grundsätzlich nach dem Verhältnis der vermieteten Flächen vornimmt. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel erfolgt nur im Ausnahmefall.

Beim EuGH ist unter dem Az. C–332/14 ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob eine Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien nach dem Verhältnis der Umsätze entgegen der Regelung von § 15 Abs. (4) UStG als üblicher Aufteilungsschlüssel zulässig ist. Dies wurde im Rahmen des Schlussantrages durch Generalanwalt Mengozzi am 25. November 2015 bejaht.

Sofern der EuGH der Auffassung des Generalanwaltes folgt, was in den meisten Entscheidungen der Fall ist, könnte dies bei gemischt genutzten Immobilien zu einem erheblichen Vorteil bei der Vorsteueraufteilung führen.

 

Postfachadresse auf Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 22. Juli 2015 (Az. V R 23/14) entschieden, dass die Angabe einer Postfachadresse auf einer Rechnung nicht ausreicht, um das leistende Unternehmen bzw. den Leistungsempfänger ausreichend zu bezeichnen und eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 Abs. (4) UStG auszustellen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese von der Finanzverwaltung künftig angewendet wird. Folgt man der Auffassung des Bundesfinanzhofs, stellen Rechnungen, in denen der Leistende oder der Leistungsempfänger lediglich mit einer Postfachadresse bezeichnet sind, keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG dar, so dass insofern ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.

 

Personengesellschaften als Organgesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat durch mehrere Entscheidungen am 2. Dezember 2015 die Konzernbesteuerung bei der Umsatzsteuer insgesamt neu geregelt.

Bislang musste es sich im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft bei der Tochter-/Organgesellschaft um eine juristische Person handeln. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften als Organgesellschaften zu.

Wie die Finanzverwaltung künftig mit dieser Entscheidung umgehen wird, bleibt abzuwarten. Die Anwendung des vorgenannten Urteils könnte jedoch zu erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe führen.

 

Sollten Sie bezüglich der vorgenannten Urteile Fragen oder konkreten Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an.

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