Neues zum Vorsteuerabzug bei Postfachadressen

Wie bereits in unserem Blog-Eintrag vom 2. Februar 2016 erläutert, hat der Bundesfinanzhof im Juli 2015 entschieden, dass eine Postfachadresse auf einer Rechnung nicht ausreicht, um das leistende Unternehmen bzw. den Leistungsempfänger ausreichend zu bezeichnen. Nach Auffassung des BFH kann daher in diesen Fällen ein Vorsteuerabzug versagt werden.

In einer jüngeren Entscheidung des EuGH in einer polnischen Rechtssache hat dieser jedoch erkennen lassen, dass er keine vergleichbar strengen Anforderungen an eine Rechnung stellt.

Deshalb haben nunmehr sowohl der 5. Senat, als auch der 11. Senat des BFH am 6. April 2016 nahezu identische Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt (Az: V R 25/15 und XI R 20/14). Diese betreffen ausdrücklich den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die lediglich eine Briefkasten- bzw. Postfachadresse des Lieferanten nennen.

Wann der EuGH über die Vorlagefragen entscheiden wird, ist offen. Bis zu einer Entscheidung dürfte jedoch die Anwendbarkeit bzw. Richtigkeit der Entscheidung des BFH aus Juli 2015 weiterhin umstritten bleiben.

Versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug, weil Rechnungen eine Briefkastenanschrift oder eine Postfachadresse angeben, empfiehlt es sich, hiergegen Einspruch einzulegen und ggf. das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EUGH zu beantragen.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen oder konkreten Beratungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an.

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