Erb- und Schenkungsteuer in der Corona-Krise

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In der derzeit wirtschaftlich schwierigen Situation versuchen die Bundesregierung und die Landesregierungen, Unternehmen und Unternehmer durch immer neue – meist temporäre – steuerliche Erleichterungen zu unterstützen.

Neben der Aussetzung von Steuervorauszahlungen, Rückerstattung von Umsatzsteuer- Sondervorauszahlungen und teilweise temporärer Stundung von Lohnsteuer soll jetzt u.a. auch der Umsatzsteuersatz für Gastronomieleistungen für ein Jahr auf 7 % reduziert werden.

Völlig außerhalb des Fokus des Bundes und der Länder sind die steuerlichen Folgen, die sich aufgrund der Corona-Krise im Erb- und Schenkungsteuerrecht für Unternehmensnachfolgen ergeben.

Für die Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen sieht das Erb- und Schenkungsteuerrecht bestimmte Steuerbefreiungen vor. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß §§ 13a ff. ErbStG ist – je nach Umfang der Steuerbefreiung – an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss nach der Übertragung des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum (5 bzw. 7 Jahre nach Schenkung bzw. Erbe) eine bestimmte Lohnsumme erreicht werden („Lohnsummenregelung“) und das Unternehmen in der geschenkten Substanz erhalten bleiben („Behaltensfrist“).

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird durch die Corona-Krise erheblich erschwert.

Kurzarbeit, Entlassungen und die drohende Rezession führen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Absenkung des Lohn- und Gehaltsniveaus der Unternehmen. Im Rahmen der Lohnsummenregelung muss die Gesellschaft jedoch – je nach Verschonungsmodell – 80 % bzw. 100 % des Ausgangslohnniveaus bei Übertragung über die nachfolgenden 5 bzw. 7 Jahre halten. Wird dieser Wert nicht erreicht, geht die Steuerbefreiung für das übertragene Unternehmen anteilig verloren.

Gerade bei der Übertragung von Unternehmen, die kurz vor der Corona-Krise stattfanden, hat dies erhebliche Folgen. In den letzten Jahren war das Lohnniveau bei Unternehmen durch die gute Konjunktur üblicherweise hoch. Diese „lohnstarken“ Jahre werden für die Berechnung als Ausgangslohnsumme zu Grunde gelegt und mit den kommenden, durch die Corona-Krise voraussichtlich wohl schwächeren Jahren verglichen.

Zwar wird das vom Unternehmen gezahlte Kurzarbeitergeld für die Lohnsumme im Betrachtungszeitraum berücksichtigt und nicht mit den Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit verrechnet; dennoch sollte frühzeitig überlegt werden, ob durch entsprechende Gegenmaßnahmen eine drohende Unterschreitung der Lohnsumme verhindert werden kann, wobei derartige Handlungen im Hinblick auf den relativ langen Betrachtungszeitraum perspektivisch umgesetzt werden müssen.

Darüber hinaus können aufgrund der bestehenden Behaltensfrist übermäßige Gewinnausschüttungen oder Entnahmen der Gesellschafter zur Deckung von Liquiditätsengpässen außerhalb des Unternehmens schädlich sein. Gleiches gilt für die Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, wesentlichen Beteiligungen an Gesellschaften und wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Schließung von Liquiditätslücken des Unternehmens. Selbst eine Insolvenz des übertragenen Unternehmens stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung einen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar.

Vor dem Hintergrund ist es zwingend erforderlich, sämtliche Maßnahmen in der aktuellen Krise auch im Hinblick auf etwaige erb- und schenkungsteuerliche Folgen auf Gesellschafterebene zu betrachten.

Es bleibt darüber hinaus abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auch hinsichtlich der Folgen der aktuellen Corona-Pandemie im Erb- und Schenkungsteuerrecht entsprechende Erleichterungen schaffen wird, um die ungeplanten und vorhersehbaren Steuerfolgen abzumildern. Hierüber werden wir Sie natürlich umgehend informieren.

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