Steuerliche Handlungsoptionen in der Corona-Krise

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Zur Verbesserung der Liquiditätsausstattung in der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit den obersten Landesfinanzbehörden konkrete steuerliche Erleichterungen für betroffene Steuerpflichtige/Unternehmen beschlossen.

Derzeit bestehen seitens des Steuerpflichtigen/Unternehmen folgende Möglichkeiten:

Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen durch die Finanzverwaltung auf Antrag grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Die Stundungsmöglichkeit soll für Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer gelten.

An die Bewilligung der Stundung sollen dabei keine strengen Anforderungen gestellt werden. Unternehmen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie lt. Bundesfinanzministerium aber nicht im Einzelnen belegen.

Das entsprechende Antragsformular des Landesfinanzministeriums NRW finden sie hier.

Im Rahmen des vorgenannten Antragsformulars hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass die betreffenden Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Diese Erklärung könnte gerade im Hinblick auf die Stundung einer Zahllast aus der anstehenden Umsatzsteuervoranmeldung möglichweise problematisch sein, da aktuell die entsprechende Liquidität im Unternehmen noch vorhanden sein könnte.

Nach unserer Auffassung liegt jedoch die erforderliche „unbillige Härte“ – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesfinanzministeriums – bereits dann vor, wenn die bevorstehende Steuerzahlung im derzeitigen Planungsszenario kurzfristig zu einer Existenzbedrohung für das Unternehmen führt. Hier ist jedoch bis zum Zahlungstermin noch mit einer Konkretisierung durch die Finanzverwaltung zu rechnen. Sobald es hier nähere Informationen gibt, werden wir Sie unterrichten.

Eine Stundung von Steuern, die durch die Gemeinden vereinnahmt werden (z.B. Gewerbe- oder Grundsteuer), sind individuell bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen. Hierfür gibt es keine einheitliche Handlungsempfehlung.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Null

Die Finanzverwaltung NRW hat die Möglichkeit eröffnet, die für 2020 geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zu erstatten. Die entsprechende Anleitung finden Sie hier.

Aufgrund der Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung auf Null wird die geleistete Vorauszahlung unmittelbar erstattet und stärkt die Liquidität des Unternehmens. Trotz der Erstattung bleibt die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bestehen.

Anpassung sonstiger Steuervorauszahlungen

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu beantragen.

Obwohl das Antragsformular der Finanzverwaltung NRW für den Herabsetzungsantrag keine weiteren Anforderungen stellt, empfiehlt es sich, die Höhe der beantragten neuen Vorauszahlung anhand einer Planungsrechnung für das Jahr 2020 ggf. nachweisen zu können.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen kurzfristig in den meisten Fälle keine Liquiditätsauswirkung für das Unternehmen hat, da die nächsten Vorauszahlungen erst im Juni fällig werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der jeweiligen Antragstellung.

 

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