Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020

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Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich inzwischen auf weitere Details und Bedingungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 („Novemberhilfe“) verständigt. Diese soll eine weitere Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen bieten, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen und Einrichtungen.

Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die aufgrund von Schließungsverordnungen der Länder, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassen wurden, den Geschäftsbetrieb vorübergehend einstellen mussten. Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Die Obergrenze der Unterstützung liegt derzeit bei EUR 1 Mio., soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des jeweiligen Unternehmens dies zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt wer-den, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld.

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten.

Die Anträge sollen demnächst online gestellt werden können. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

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