Corona-Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

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Die bislang durch die Bundesregierung im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossenen Überbrückungshilfen I und II sollen Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Die Antragsmöglichkeit für die Überbrückungshilfe II ist bis zum 31. März 2021 möglich.

Die Hilfen werden durch die Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert und erweitert.

Zudem werden Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November oder Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe (z.B. Novemberhilfe) haben, antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa viele Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten.

Antragsberechtigt für den jeweiligen Monat sind Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler mit einem Jahresumsatz 2020 bis zu EUR 750 Mio., die in diesem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Monat 2019 erlitten haben.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe III wird für alle förderfähigen Unternehmen EUR 1,5 Mio. pro Monat betragen, eine Erhöhung auf EUR 3 Mio. für verbundene Unternehmen ist geplant. Die Förderhöhe ist jedoch durch beihilferechtliche Vorgaben der EU ggf. limitiert.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
  • 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50%.

Für die Höhe der Fixkostenerstattung wird der jeweilige Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat 2019 betrachtet.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum fällige, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten (z. B. Miet- und Nebenkosten, Versicherungen, Lizenzgebühren, Zinsen).

Darüber hinaus werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch

  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu EUR 20.000 pro Monat,
  • Investitionen in Digitalisierung von einmalig EUR 20.000,
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 50 % und
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)

erstattet werden.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Bereiche sollen weitere Kosten anerkannt werden. Dies betrifft die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter), den Einzelhandel sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Die Antragsstellung ist durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vorzunehmen. Eine Antragsstellung ist momentan nur für den gesamten Förderzeitraum möglich, eine spätere Änderung soll möglich sein. Sowohl die Umsätze als auch Fixkosten sind daher zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu prognostizieren.

Für Soloselbstständige gibt es alternativ die Möglichkeit die sogenannte Neustarthilfe zu beantragen, hier werden für die Monate Januar bis Juni 2021 maximal EUR 7.500 gezahlt, abhängig vom Umsatzrückgang und dem im Jahr 2019 erzielten Umsatz. Die Neustarthilfe ist durch den Soloselbstständigen selbst zu beantragen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und bei der Beratung, welche Hilfe vorteilhafter ist.

Unser Kompetenz-Team Corona-Hilfe steht Ihnen dabei jederzeit gern zur Verfügung.

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