IDW Prüfungshinweis zu Angaben zur Frauenquote im Lagebericht

Die „Frauenquote“ ist mit dem „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“[1] am 1. Mai 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz richtet sich insbesondere an börsennotierte Gesellschaften sowie Gesellschaften mit unternehmerischer Mitbestimmung. Diese müssten nunmehr Ziele zur Frauenquote in Vorstand bzw. Geschäftsführung, Aufsichtsrat und in den zwei Führungsebenen darunter sowie Fristen zur Erreichung dieser Ziele festlegen.[2]

Für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. September 2015 liegt, sind börsennotierte Gesellschaften sowie Gesellschaften, die der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegen, gem. § 289a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB verpflichtet, den Stand der Zielerreichung der Frauenquote in ihrem Unternehmen darzustellen. Diese Darstellung muss entweder in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht erfolgen oder auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Unternehmens. Wird letztere Möglichkeit gewählt, ist im Lagebericht auf die entsprechende Internetseite zu verweisen.[3]

In einem Positionspapier zu diesem Thema hatte der IDW dazu Stellung bezogen. Teile seiner Ausführungen hat der der IDW am 18. Januar 2017 in seine Prüfungshinweise übernommen (IDW PH 9.350.1).[4]

Die unternehmerische Mitbestimmung ist für Gesellschaften gegeben, welche insbesondere dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) oder dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) unterliegen. Das MitbestG erfasst gem. § 1 Abs. 1 MitbestG Gesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaften, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer GmbH oder einer Genossenschaft, die in der Regel über 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Nach dem DrittelbG haben gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat, wenn die Aktiengesellschaft in der Regel über 500 Arbeitnehmer beschäftigt. In einer Aktiengesellschaft mit weniger als 500 Mitarbeitern haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat, sofern die Gesellschaft vor dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und es sich nicht um eine Familiengesellschaft handelt, also der Aktionär der AG keine einzelne natürliche Person ist oder die Aktionäre nicht untereinander verwandt oder verschwägert sind.

Ist eine Gesellschaft nach § 289a HGB verpflichtet, im Anhang in der Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a Abs. 2 Nr. 5 HGB Angaben zur Frauenquote zu machen, kommt dieser Verpflichtung aber nicht nach bzw. liegt auch keine Erklärung auf der Internetseite der Gesellschaft mit entsprechendem Verweis im Lagebericht, ist der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einzuschränken und im Prüfungsurteil zu begründen.[5]

Wird die Quote von Frauen in Führungspositionen durch die Gesellschaft nicht erfüllt und wird dies der Wahrheit entsprechend im Lagebericht bzw. im Internet angegeben, handelt es sich um eine Negativerklärung, die nicht zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks führen kann, da der Abschlussprüfer keine inhaltliche Prüfung vorzunehmen hat, selbst wenn im Extremfall nicht eine Führungsposition durch eine Frau besetzt wird. Auch im Falle einer Negativerklärung müssen Angaben zur Besetzung von Frauen im Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands gemacht werden.[6]

 

[1] BGBl. I 2015, S. 642.
[2] Vgl. IDW Life (2017), Nr. 2, S. 249, Rz. 1.
[3] Vgl. IDW Life (2017), Nr. 2, S. 249, Rz. 2.
[4] Vgl. IDW (2017), IDW Prüfungshinweis zur Frauenquote, online.
[5] Vgl. IDW Life (2017), Nr. 2, S. 250, Rz. 6.
[6] Vgl. IDW Life (2017), Nr. 2, S. 250, Rz. 9-10.

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