Sonder-Mandanteninformation: Handlungsoptionen in der Corona-Krise

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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Die wirtschaftlichen Folgen aus dieser Krise spüren viele Unternehmen und Privatpersonen bereits unmittelbar. Die Bundes- und Landesregierung haben in vielen Bereichen Sofortmaßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Situation abzumildern.

Diese möchten wir Ihnen im Folgenden in einer Zusammenfassung darstellen.

 

Steuern

Zur Verbesserung der Liquiditätsausstattung in der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium zusammen mit den obersten Landesfinanzbehörden konkrete steuerliche Erleichterungen für betroffene Steuerpflichtige beschlossen.
Derzeit bestehen seitens des Steuerpflichtigen/Unternehmen folgende Möglichkeiten:

Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen durch die Finanzverwaltung auf Antrag grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
Die Stundungsmöglichkeit soll für Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer gelten.

An die Bewilligung der Stundung sollen dabei keine strengen Anforderungen gestellt werden. Unternehmen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie lt. Bundesfinanzministerium aber nicht im Einzelnen belegen.

Das entsprechende Antragsformular des Landesfinanzministeriums NRW finden sie unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/formular.pdf.

Im Rahmen des vorgenannten Antragsformulars hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass die betreffenden Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Diese Erklärung könnte gerade im Hinblick auf die Stundung einer Zahllast aus der anstehenden Umsatzsteuervoranmeldung möglichweise problematisch sein, da aktuell die entsprechende Liquidität im Unternehmen noch vorhanden sein könnte.

Nach unserer Auffassung liegt jedoch die erforderliche „unbillige Härte“ – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesfinanzministeriums – bereits dann vor, wenn die bevorstehende Steuerzahlung im derzeitigen Planungsszenario kurzfristig zu einer Existenzbedrohung für das Unternehmen führt. Zur Vermeidung etwaiger Sanktionen seitens der Finanzverwaltung empfehlen wir, trotz des einfach gehaltenen Antragsformulars ein entsprechendes Planungsszenario auch tatsächlich zu erstellen und dieses ggf. zusammen mit dem Antrag an die Finanzverwaltung zu übersenden.

Eine Stundung von Steuern, die durch die Gemeinden vereinnahmt werden (z.B. Gewerbe- oder Grundsteuer), sind individuell bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen. Hierfür gibt es keine einheitliche Handlungsempfehlung.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Null

Die Finanzverwaltung NRW hat die Möglichkeit eröffnet, die für 2020 geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zu erstatten. Die entsprechende Anleitung finden Sie unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/anleitung_ust- svz.pdf.

Aufgrund der Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung auf Null wird die geleistete Vorauszahlung unmittelbar erstattet und stärkt die Liquidität des Unternehmens. Trotz der Erstattung bleibt die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bestehen.

Anpassung sonstiger Steuervorauszahlungen

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu beantragen.

Obwohl das Antragsformular der Finanzverwaltung NRW für den Herabsetzungsantrag keine weiteren Anforderungen stellt, empfiehlt es sich, die Höhe der beantragten neuen Vorauszahlung anhand einer Planungsrechnung für das Jahr 2020 ggf. nachweisen und ggf. an das Finanzamt übersenden zu können.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen kurzfristig in den meisten Fällen keine unmittelbare Liquiditätsauswirkung für das Unternehmen hat, da die nächsten Vorauszahlungen erst im Juni fällig werden. Eine unmittelbare Liquiditätsauswirkung ergäbe sich allerdings dann, wenn sich aufgrund der Planungsrechnung für 2020 auch eine ganz oder teilweise Erstattung der Steuervorauszahlung für das I. Quartal 2020 herleiten ließe.

Ggf. besteht auch die Möglichkeit, eine nachträgliche Herabsetzung der bereits geleisteten Steuervorauszahlungen für 2019 zu beantragen und somit die geleisteten Vorauszahlungen ganz oder teilweise erstattet zu bekommen. Die Corona-Krise in diesem Jahr ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer zwar ein wertbegründendes Ereignis und hat damit keine direkten Auswirkungen auf den Jahresabschluss und das steuerliche Ergebnis zum 31. Dezember 2019. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, inwieweit durch vorsichtigere Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen das Ergebnis 2019 noch reduziert werden kann oder muss. Sollte dies der Fall sein, könnte auf dieser Basis ggf. auch ein Herabsetzungsantrag für 2019 begründet werden.

Vollstreckungsmaßnahmen

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Wann dies der Fall ist, steht derzeit auch noch nicht fest.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber in Deutschland müssen im Fall einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise ggf. zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.

Voraussetzung für diese „vereinfachte Stundung“ ist allerdings, dass vorrangig die durch die Veränderung der Regelungen für Kurzarbeitergeld geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die als „Schutzschirme“ vorgesehen sind.

Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden.

Vor diesem Hintergrund setzt die „vereinfachte Stundung“ der Sozialversicherungsbeiträge voraus, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld ist Folgendes zu beachten:

Die geänderten Regelungen für das Kurzarbeitergeld sehen vor, dass die bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden (s.u.). Die „vereinfachte Stundung“ der Sozialversicherungsbeiträge soll auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Dementsprechend werden die vorgenannten Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld zwar zunächst gestundet. Die Stundung ist in diesen Fällen jedoch nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zwar grundsätzlich möglich ist, diese jedoch nur für einen sehr kurzen Zeitraum und unter engen Bedingungen erfolgt.

Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht

Die Corona-Pandemie hat zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt. Um die sich hieraus ergebenden Folgen entsprechend abzumildern, sind temporäre Gesetzesänderungen im Zivil-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht beschlossen worden. Diese stellen sich wie folgt dar:

Zivilrecht

Es werden zeitlich befristet Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Dabei ist zwischen den unterschiedlichen Vertragsverhältnissen und zwischen den verschiedenen Schuldnern zu unterscheiden. Zusammengefasst gilt Folgendes:

a) Mietverträge
Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis, egal ob es für Wohn- oder Gewerberäume gilt, nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Nichtleistung ist durch den Mieter glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben weiterhin bestehen.

Sollten die für den vorstehenden Zeitraum nicht geleisteten Mieten nicht bis zum 30. Juni 2022 bezahlt werden, lebt das Kündigungsrecht wieder auf.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Regelung nicht die Fälligkeit der Mietforderung verändert wird. Die Miete bleibt daher nach unserer Ansicht weiterhin fällig, so dass für den Zeitraum der Nichtzahlung Verzugszinsen entstehen.

b) Darlehensverträge
Für Darlehensverträge mit einer Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbraucher), gilt, dass die Rückzahlung bzw. Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, führt dies dazu, dass sich die Vertragslaufzeit um drei Monate verlängert.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind in diesem Fall bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die Corona-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

c) Sonstige Vertragsverhältnisse
Ein Verbraucher hat das Recht, Zahlungen für einen Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge der Corona- Pandemie die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

Dies gilt entsprechend auch für Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen € Umsatz/Jahr). Sie können die Zahlung verweigern, wenn infolge der Corona-Pandemie das Unternehmen die Zahlung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Zahlung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht jedoch jeweils dann nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde.

 

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht und die in der Insolvenzordnung geregelten Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Insbesondere sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Gesellschaftsrecht

Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen wird auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, zumindest bei Kapitalgesellschaften, ermöglicht.

Die Frist für die rückwirkende Durchführung von Umwandlungen wird von acht auf zwölf Monate verlängert.

Das Gesetz sieht teilweise die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung die Geltungsdauer der temporären Regelungen durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 verlängern kann.

Kurzarbeitergeld

In einigen Betrieben ist eine vollzeitige Beschäftigung nicht mehr möglich.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung zu den Regelungen des Kurzarbeitergeldes. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de.

Um Beschäftigte und Unternehmen zuunterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ geschaffen worden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Was ist Kurzarbeit und welches Ziel wird mit ihr verfolgt?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung der Vergütung aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Hierbei kann die Arbeitszeit anteilig oder vollständig (sog. Kurzarbeit Null) verringert werden. Von der Kurzarbeit können alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder nur ein Teil der Belegschaft betroffen sein. Ziel der Kurzarbeit ist es, wirtschaftliche Krisen zu überwinden und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen oder Aufträge ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Situation erfolgten Gesetzesänderung besteht eine wesentliche Verringerung bereits dann, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielen.

Die Kurzarbeit muss auf einen unvermeidbaren Arbeitsausfall beruhen. Dies ist in der Regel derzeit der Fall.

Es ist jedoch manchmal fraglich, wie die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub im Rahmen des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen ist. Sofern der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, liegt insoweit ein vermeidbarer Ar- beitsausfall vor, so dass für die betroffenen Mitarbeiter bzw. für den betroffenen Zeitraum kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird und auch das Gehalt grundsätzlich in voller Höhe bezahlt werden muss.

Die Bundesagentur für Arbeit kann jedoch vom Arbeitgeber zur Vermeidung der Kurzarbeit nicht verlangen, dass dieser von seinen Arbeitnehmern den Antritt von Urlaub gegen dessen Urlaubswünsche fordert. Aufgrund der vorgenommenen Gesetzesänderung kann auch nicht mehr der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verlangt werden.

Was muss der Arbeitgeber tun, um Kurzarbeitergeld zu erhalten?

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Vielmehr bedarf es hierfür eine Rechtsgrundlage (z.B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung). Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Weitere Informationen für die Anzeige von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/content/1478878994646.

Können während der Kurzarbeit auch Kündigungen ausgesprochen werden?

Grundsätzlich können während der Kurzarbeit auch Kündigungen ausgesprochen werden. Allerdings sind betriebsbedingte Kündigungen wegen Gründen, auf denen auch die Kurzarbeit beruht, unzulässig, da kein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung besteht. Das heißt, Sie könnten ggf. mit betriebsbedingten Kündigungen gesperrt sein, da der zugrunde liegende Kündigungsgrund auch zur Kurzarbeit geführt hat. Daher müssen Sie eine realistische Prognose über die weitere Entwicklung Ihrer wirtschaftlichen Lage vor Beantragung von Kurzarbeit erstellen. Zugegebenermaßen wird das nicht ohne Weiteres in der aktuellen Lage möglich sein.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit „Kurzarbeit 0“) erhalten grundsätzlich 60 Prozent ihres pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Dies hat zur Folge, dass je nachdem, ob man unterhaltsberechtigte Kinder hat oder nicht, das Kurzarbeitergeld 67 oder 60 Prozent des Nettolohnausfalls beträgt, so dass Arbeitneh- mer einen Nettolohnverlust von 40 oder von 33 Prozent erleiden.

Dieser Verlust wird oft durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgemildert, wenn solche Regelungen vorsehen, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewähren muss, damit die Nettolohnverluste auf zum Beispiel 10 oder 20 Prozent begrenzt werden.

Außerdem erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber vollständig die Sozialversicherungsbeiträge, die dieser weiterhin für seine Beschäftigten zahlen muss.

Finanzierungshilfen

Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein- Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung.

Derzeit werden drei Finanzierungsformen angeboten, die auf unterschiedliche Unternehmensgrößen und unterschiedlichen Liquiditätsbedarf abstellen:

Kreditgewährung durch die NRW.BANK

Die NRW.BANK hat die Bedingungen ihres Universalkredits an die aktuelle Situation angepasst und ein Sonderprogramm 2020 aufgelegt.

Die Programme stehen für junge und etablierte Unternehmen bis zu einem Gruppenjahresumsatz von 2 Mrd. Euro zur Verfügung. Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 200 Mio. Euro für Investitionen und Betriebsmittel.

Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten.

Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind, bietet die KfW für Betriebsmittel und Investitionen eine bis zu 90%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an, abgesichert durch eine vollumfängliche Bundesgarantie.

Die Antragstellung erfolgt wie üblich über die jeweilige Hausbank. Diese kann die entsprechenden Mittel bei der NRW.BANK bereits jetzt vorläufig beantragen. Die tatsächliche Beantragung und Auszahlung sollen nach Auskunft der NRW.BANK spätestens ab dem 14. April 2020 möglich sein.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

Besicherung von Bank-Krediten

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Der Bürgschaftsrahmen wird ausgeweitet – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW. Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht, sobald die notwendigen europäischen Rahmenbedingungen in Kraft treten.

Darüber hinaus ermöglicht die Bürgschaftsbank eine 72-Stunden-Expressbürgschaft (bis 250.000 Euro).

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.bb-nrw.de/de/index.html

Unternehmensbeteiligung für kleine Unternehmen und Existenzgründung

Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.kbg-nrw.de/de/kontakt/service-kontakt/

Soweit derzeit erkennbar, erfordern alle Modelle nach wie vor einen erheblichen Antragsaufwand und die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen, insbesondere von Liquiditäts- und Rentabilitätsplanungen.

Außerdem setzt zumindest ein Teil der Programme derzeit noch voraus, dass der/die Gesellschafter des Unternehmens eine persönlichen Haftung/Bürgschaft für einen prozentualen Teilbetrag des Kredits übernehmen.

Soforthilfen

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierungen haben hierauf basierend eigene Soforthilfe-Programme aufgelegt. Die Landesregierung NRW hat beschlossen, das Angebot des Bundes noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Die Antragstellung in NRW erfolgt ausschließlich elektronisch bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung. Das entsprechende Online-Portal soll ab dem 27. März 2020 zur Verfügung stehen.

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in NRW und seit dem 1. Dezember 2019 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben.

Voraussetzung: für die Förderung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt, oder
  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

 

Die Soforthilfe gilt nur für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind.

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt:

  • max. 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • max. 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • max. 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

 

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019.

Nähere Einzelheiten zum NRW-Soforthilfe-Programm finden Sie unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 oder www.wirtschaft.nrw/corona

Wir stehen selbstverständlich für Diskussionen in dieser schwierigen Phase jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei entsprechenden Anträgen.

Bleiben Sie gesund!

Die Partner der WTG

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