Sonder-Mandanteninformation: Eckpunkte der Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Folgen

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Wie Sie den Medien sicher entnommen haben, hat sich die Bundesregierung in der letzten Woche im Koalitionsausschuss auf ein „Eckpunktepapier“ verständigt, um in Deutschland „die Corona-Folgen zu bekämpfen, den Wohlstand zu sichern und die Zukunftsfähigkeit zu stärken.“

Nachfolgend möchten wir zusätzlich zu unserem regulären Mandantenrundschreiben, welches wir Ihnen ebenfalls übersenden, die nach unserer Auffassung für Sie wesentlichen Maßnahmen zusammenfassen:

  1. Temporäre Reduzierung des Umsatzsteuersatzes

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland sollen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt werden.

Wie genau die praktische Umsetzung dieser Maßnahme erfolgen soll, lässt das Eckpunktepapier nicht erkennen.

Es muss daher abgewartet werden, ob im Hinblick auf den bestehenden Programmieraufwand für die Änderung der Umsatzsteuersätze in ERP- und Kassen-Systemen, der geringen zeitlichen Vorlaufzeit und der kurzen Dauer der Reduzierung eine Regelung für eine praktikable Umsetzung der temporären Reduzierung gefunden wird.

  1. Programm für Überbrückungshilfen

Zur Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August branchenübergreifend gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 maßgeblich.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigte 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten müssen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

  1. Stabilisierung der EEG-Umlage

Aufgrund des Corona-bedingten Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises droht die EEG-Umlage im Jahr 2021 stark anzusteigen. Durch weitere Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes soll die EEG-Umlage im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh und im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh stabilisiert werden.

  1. Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.

  1. Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag soll durch eine Gesetzesänderung für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erhöht werden. Es soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann.

  1. degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.

  1. Unternehmenssteuerreform

Das Eckpunktepapier sieht vor, dass das Körperschaftsteuerrecht modernisiert und u.a. ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften eingeführt sowie der Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags (bisher: 3,8-fache) angehoben werden soll.

Wie diese Modernisierung darüber hinaus im Detail aussehen soll, steht im Eckpunktepapier nicht. Darüber hinaus dürfte mit Blick auf die Komplexität des deutschen Steuerrechts eine zeitnahe Reform kaum vorstellbar sein. Insbesondere die Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer, wie man sie auch aus dem amerikanischen Steuerrecht kennt, stellt einen Paradigmenwechsel dar, so dass hier nach unserer Auffassung sicher noch erheblicher Abstimmungsbedarf bestehen wird.

  1. Reform des Insolvenzrechts

Das Insolvenzrecht soll dahingehend reformiert werden, dass ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert wird. Deshalb soll – zeitlich befristet – das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen – flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung – auf drei Jahre verkürzt werden.

Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

  1. Kinderbonus /Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Für jedes kindergeldberechtigtes Kind wird ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro pro Kind gezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag – vergleichbar dem Kindergeld – verrechnet, so dass sich bei hohen Einkommen die Bonuszahlung am Ende nicht auswirken wird.

Außerdem wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

  1. Kfz-Steuer/Prämie für Elektrofahrzeuge

Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.

Die Umweltprämie für Elektrofahrzeuge soll – befristet bis 31.12.2021 – im bestehenden System verdoppelt werden. Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25% soll die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Eckpunktepapier viele verschiedene Einzelmaßnahmen aufführt. Wie genau diese Maßnahmen umgesetzt werden, bleibt jedoch offen.

Dementsprechend ist zu diesem frühen Zeitpunkt kaum absehbar, welche Auswirkung die jeweilige Maßnahme konkret im Einzelnen für Sie hat. Dies wird sich erst dann ändern, wenn ein entsprechender Gesetzentwurf vorliegt, der die Details der Umsetzung erkennen lässt. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, werden wir Sie selbstverständlich unmittelbar unterrichten.

Dies gilt insbesondere für die temporäre Reduzierung der Umsatzsteuersätze, die für Unternehmen mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden sein wird, und deren detaillierte Regelung noch aussteht. Auch hier werden wir Sie zeitnah gesondert informieren.

Wir stehen selbstverständlich für Diskussionen in dieser schwierigen Phase jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei entsprechenden Anträgen.

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