Verfall von Optionen – BFH erklärt Verluste steuerlich berücksichtigungsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch der Verfall von Optionen zum Fälligkeitstermin entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung zu den Einkünften aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 3 Buchstabe a EStG gehören.

 

Nachdem bereits das FG Düsseldorf am 26. Februar 2014 und 27. Juni 2014 sowie das Thüringer FG am 9. Oktober 2013 entschieden hatte, dass der Verfall von Optionen im Rahmen der Besteuerung zu berücksichtigen sei, hat der BFH mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 die Revisionen der Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen (BFH v. 12.01.2016, IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14).

Bisher war steitig, ob die Kläger durch das „Verfallenlassen“ von Aktienoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen. In den jetzt entschiedenen Fällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Nachdem sich die Kurse der Basiswerte („underlying“) entgegen der Erwartung der Privatanleger entwickelte, „liefen die Optionen aus dem Geld“ und wurden nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht. Ein wirtschaftlich nicht sinnvoller Verkauf hätte für die Privatanleger nur weitere Transaktionskosten verursacht. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Während der Einspruch in allen drei Fällen erfolglos blieb, folgten die Finanzgerichte mit Ihren Entscheidungen den Anträgen der Steuerpflichtigen. Danach sei ein Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der Anschaffungskosten der verfallenen Optionen zu berücksichtigen. Bei dem durch das Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall vom 27. Juni 2014 handelte es sich um Optionsscheine auf den DAX, die nur durch Barausgleich (Differenzausgleich) zu erfüllen gewesen wären, weil der Basiswert (DAX) seiner Natur nach nicht lieferbar sei. Auch darüber hinaus sind Optionsscheine überwiegend mit einem Barausgleich anstelle einer tatsächlichen Übertragung des Basiswertes ausgestattet.

Nach Auffassung des Finanzgerichtes habe der Kläger durch das Verfallenlassen der Optionen das Termingeschäft steuerbar beendet, auch wenn er tatsächlich keinen Differenzausgleich oder anderen Vorteil „erlangt“ hat. Das Verfallenlassen der vom Kläger erworbenen Optionen gelte auch ohne das Erlangen eines Differenzausgleichs (Barausgleichs) als steuerpflichtiger Beendigungstatbestand i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Die Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sei auf die neue Rechtslage nach Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dabei zu übertragen, da eine Trennung von Vermögens- und Ertragsebene durch den in Folge des Unternehmensteuer­reform­gesetzes 2008 geänderten § 20 EStG nicht mehr erfolgt. Vielmehr sollten hierdurch alle Vermögenszuwächse (soweit nicht begünstigte Altfälle vorliegen) der Besteuerung unterworfen werden.

BFH betrachtet den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang Da sämtliche Vermögenszuwächse beim Inhaber der Optionsscheine erfasst werden, müsse dies aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auch für vergebliche Optionsgeschäfte gelten, die zu einer Minderung privaten Vermögens führten. Dieser Auffassung folgte auch der Bundesfinanzhof in allen drei Revisionen. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Optionsscheine stünden in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft. Die Leistungsfähigkeit des Optionskäufers ist um die aufgewandten Optionsprämien gemindert – unabhängig von Ausübung oder Verfall – und somit seien diese zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Die obersten Finanzrichter erkennen daher die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

 

Fazit Entsprechend der Entscheidung des BFH dürfen Steuerpflichtige daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen. Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403).

 

Fundstellen BFH-Urteil vom 12. Januar 2016 (IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14), veröffentlicht am 2. März 2016

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