Änderung der Rechtslage in der Corona-Krise

PDF herunterladen

 

Die Corona-Pandemie hat zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt. Um die sich hieraus ergebenden Folgen entsprechend abzumildern, sollen kurzfristig temporäre Gesetzesänderungen im Zivil-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht beschlossen werden.

Diese stellen sich wie folgt dar:

Zivilrecht

Es werden zeitlich befristet Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.

Dabei ist zwischen den unterschiedlichen Vertragsverhältnissen und zwischen den verschiedenen Schuldnern zu unterscheiden. Zusammengefasst gilt Folgendes:

Mietverträge

Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis, egal ob es für Wohn- oder Gewerberäume gilt, nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Nichtleistung ist durch den Mieter glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben weiterhin bestehen.

Sollten die für den vorstehenden Zeitraum nicht geleisteten Mieten nicht bis zum 30. Juni 2022 bezahlt werden, lebt das Kündigungsrecht wieder auf.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Regelung nicht die Fälligkeit der Mietforderung verändert wird. Die Miete bleibt daher nach unserer Ansicht weiterhin fällig, so dass für den Zeitraum der Nichtzahlung Verzugszinsen entstehen.

Darlehensverträge

Für Darlehensverträge mit einer Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbraucher), soll gelten, dass die Rückzahlung bzw. Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, führt dies dazu, dass sich die Vertragslaufzeit um drei Monate verlängert.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind in diesem Fall bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die Corona-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

Sonstige Vertragsverhältnisse

Ein Verbraucher hat das Recht, Zahlungen für einen Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge der Corona-Pandemie die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

Dies gilt entsprechend auch für Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen € Umsatz/Jahr). Sie können die Zahlung verweigern, wenn infolge der Corona-Pandemie das Unternehmen die Zahlung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Zahlung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht jedoch jeweils dann nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde.

Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht und die in der Insolvenzordnung geregelten Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Insbesondere sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Gesellschaftsrecht

Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen wird auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, zumindest bei Kapitalgesellschaften, ermöglicht.

Die Frist für die rückwirkende Durchführung von Umwandlungen wird von acht auf zwölf Monate verlängert.

Der Gesetzesentwurf sieht teilweise die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung die Geltungsdauer der temporären Regelungen durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 verlängern kann.

Wir stehen selbstverständlich für Diskussionen in dieser schwierigen Phase jederzeit zur Verfügung.

 

Das könnte Sie auch interessieren