Corona-Pandemie – Stundung von Lohnsteuer etc.

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Zur Verbesserung der Liquiditätsausstattung in der Corona-Pandemie hat das Landesfinanzministerium zusammen mit der Finanzverwaltung weitere konkrete steuerliche Erleichterungen für betroffene Steuerpflichtige/Unternehmen beschlossen.
Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10. April 2020 abzugebende Lohnsteueranmeldung beantragen, so dass diese erst am 10. Juni 2020 abzugeben ist. Somit verschiebt sich auch die Zahlungsfrist.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter
www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/frist_lsta.pdf
Weiterhin ermöglicht die Finanzverwaltung auf Antrag Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbsteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer.
An die Bewilligung der Stundung sollen dabei keine strengen Anforderungen gestellt werden. Unternehmen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind.
Den Wert entstandener Schäden müssen sie lt. Bundesfinanzministerium aber nicht im Einzelnen belegen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der jeweiligen Antragstellung.

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