Weitere steuerliche Liquiditätsentlastungen in der Corona-Krise

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Bund und Länder haben sich auf weitere Entlastungsmaßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen geeinigt und ein vereinfachtes Verfahren für einen vorgezogenen Verlustrücktrag beschlossen.

Vorübergehend können absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form steuerlich berücksichtigt werden.

Die bisher für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2019 angesetzten Einkünfte werden auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert, sofern aufgrund der Corona-Pandemie mit laufenden Verlusten im Jahr 2020 zu rechnen ist. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Basis neu berechnet, herabgesetzt und die entsprechenden Differenzbeträge nach einer Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen kurzfristig erstattet.

Von den Erleichterungen können auch krisenbetroffene private Vermieter profitieren. Der Antrag kann sowohl für Einkommen- als auch für Körperschaftsteuerzwecke gestellt werden.

Eine detaillierte Begründung hinsichtlich der Corona-Virus bedingten Verluste im Jahr 2020 ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn im Rahmen des Antrags erklärt wird, dass im Jahr 2020 aufgrund des Coronavirus Verluste erwartet werden, die voraussichtlich zu einem Verlustrücktrag in das Jahr 2019 führen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag gemachten Angaben ist jedoch zu versichern, so dass wir von derartigen Anträgen „ins Blaue hinein“ im Hinblick auf mögliche steuerstrafrechtliche Implikationen abraten. Außerdem ist bei Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 erneut zu erklären, ob weiterhin von nicht unerheblichen Verlusten für den Veranlagungszeitraum 2020 auszugehen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

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