Leistungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
Eine Geschäftsveräußerung ist nicht umsatzsteuerbar. Dies beschränkt sich jedoch auf Leistungen zwischen dem bisherigen Betreiber des Geschäfts und dem Übernehmer des Geschäfts. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 41/21; NWB WTG Logo WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber PartG mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Anschrift Kasinostraße 19-21
Hintergrund: Nach dem Gesetz ist eine Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar. Weder muss der Veräußerer Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen, noch kann der Erwerber Vorsteuer geltend machen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gebietskörperschaft. Sie gründete zusammen mit einer Stadt und einem Landkreis einen Zweckverband, der ein Schwimmbad bauen und betreiben sollte. Im Jahr 2013 beschlossen die drei Mitglieder die Auflösung des Zweckverbands und trafen hierzu am 26.2.2014 eine Auflösungsvereinbarung. Nach der Vereinbarung übertrug der Zweckverband das Schwimmbad auf die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Hierfür zahlten die Stadt und der Landkreis noch im Jahr 2014 Geld an die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Geld anteilig an die Stadt und den Landkreis zurückzuerstatten, falls sie den Betrieb des Bades vor dem 30.6.2023 einstellen sollte. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Stadt und des Landkreises im Streitjahr 2014 als nicht umsatzsteuerbare Entgelte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer auf die Entgelte fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Zwar lag eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Diese betraf die Übertragung des Schwimmbads durch den Zweckverband auf die Klägerin.
- Die Klägerin hat jedoch keine Leistung an den Zweckverband ausgeführt, sondern Leistungen an die Stadt und an den Landkreis erbracht; denn sie hat sich gegenüber der Stadt und dem Landkreis zur Fortführung des Badebetriebs verpflichtet und hierfür ein Entgelt erhalten.
- Die Zahlungen der Stadt und des Landkreises standen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin zum Weiterbetrieb des Schwimmbads und nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Zweckverbands.
- Die Leistung der Klägerin (Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Schwimmbads) wäre nur dann nicht umsatzsteuerbar gewesen, wenn es eine weitere Geschäftsveräußerung gegeben hätte, bei der die Stadt und der Landkreis ein Geschäft an die Klägerin veräußert hätten.
Hinweise: Die Umsatzsteuer ist im Streitjahr 2014 entstanden, da die Klägerin im Jahr 2014 das Entgelt erhalten hat. Bei einer Anzahlung oder vorzeitigen Zahlung entsteht die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Leistung erst am 30.6.2023 erbracht hat. Denn sie war verpflichtet, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Ohne die Zahlung bereits im Streitjahr 2014 wäre die Umsatzsteuer also erst im Jahr 2023 entstanden.