Neues Schreiben der Finanzverwaltung zu Kryptowährung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährung veröffentlicht. Wesentlicher Gegenstand der Aktualisierung ist die Erläuterung der Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Im Übrigen bleibt das BMF bei seiner bisherigen Sichtweise zur ertragsteuerlichen Behandlung.
BMF, Schreiben vom 6.3.2025 – IV C 1 – S 2256/00042/064/043; NWB
Hintergrund: Kryptowährung wie z.B. Bitcoin ist eine virtuelle Währung, die in der Praxis zwar als Zahlungsmittel akzeptiert wird, aber keine offizielle Währung darstellt.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Das BMF erläutert in einem zehnseitigen Abschnitt Fachbegriffe wie z.B. Proof of work, Forging, Masternode, Wallets, ICO, UTXO, Lending oder Hard Fork.
Für Bilanzierer gelten dem BMF zufolge die folgenden Grundsätze:
- Bei Kryptowährung handelt es sich um ein nicht abnutzbares materielles Wirtschaftsgut, das mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist.
- Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung. Hierzu kann auf den Kurs einer Handelsplattform (z.B. Börse Stuttgart Digital Exchange, Kraken, Bitpanda) oder einer Internetliste wie coinmarketcap.com zurückgegriffen werden.
- Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt davon ab, ob die Kryptowährung dauerhaft dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (dann Anlagevermögen) oder aber wieder verkauft werden soll (dann Umlaufvermögen). Dementsprechend ist die Kryptowährung in der Bilanz als Finanzanlage (Anlagevermögen) oder als sonstiger Vermögensgegenstand (Umlaufvermögen) auszuweisen.
Hinweis: Ausführungen zu einer möglichen Teilwertabschreibung enthält auch das neue BMF-Schreiben nicht. Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung hängt dem Gesetz zufolge davon ab, dass der Wert voraussichtlich dauernd gemindert ist.
Durch die Veräußerung, Tausch oder Erhalt von Kryptowährung können steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.
- Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, wird jede Betriebsvermögensmehrung als Gewinneinkünfte besteuert; zu gewerblichen Einkünften kommt es etwa, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich im Bereich der Kryptowährung nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.
- Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung werden die Anschaffungskosten für die Kryptowährung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben berücksichtigt.
- Gehört die Kryptowährung zum Privatvermögen, kann die Veräußerung der Kryptowährung zu einem Spekulationsgewinn führen. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ein Spekulationsgewinn bleibt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen Spekulationsgeschäften dieses Jahres weniger als 1.000 € beträgt.Hinweis: Nach jedem Tausch beginnt eine neue einjährige Spekulationsfrist.
Das BMF weist auf Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen hin. So soll den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffen, wenn er Kryptowährung über die Handelsplattform eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert hat. Verwendet der Steuerpflichtige eine spezielle Software für die Aufzeichnung von Kryptowerten, muss er für die Software eine sog. Verfahrensdokumentation erstellen. Die Verfahrensdokumentation dient dem Nachweis, dass die Buchführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und beschreibt den Ablauf der steuerlich relevanten Vorgänge des Unternehmens. Im Übrigen betont das BMF die Informationsnähe des Steuerpflichtigen bei der Dokumentation der erforderlichen Informationen.
Hinweise: Außerdem enthält das BMF-Schreiben eine Liste bestimmter Unterlagen, Daten und Belege, die von den Finanzämtern angefordert werden können, z.B. Dokumentationen über Umschichtungen oder über die Teilnahme an sog. Airdrops.
Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Es gilt für die ertragsteuerliche Behandlung, nicht aber die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährung.