Steuerfreistellung eines deutsch-niederländischen Grenzgängers
Ein deutscher Steuerpflichtiger, der in den Niederlanden arbeitet und dessen Gehalt in den Niederlanden aufgrund einer niederländischen Gesetzesregelung, die für ausländische Arbeitnehmer gilt, zu 30 % steuerfrei gestellt wird, muss diesen Anteil in Deutschland nicht versteuern. Allerdings erhöht sich in Deutschland insoweit der Steuersatz für die übrigen Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt).
BFH, Urteil vom 10.4.2025 – VI R 29/22; NWB
Hintergrund: Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, müssen an sich ihr gesamtes Einkommen, das sie in Deutschland oder im Ausland erzielen (sog. Welteinkommen), versteuern. Allerdings gibt es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nach den DBA wird bei Arbeitnehmern das Einkommen in demjenigen Staat besteuert, in dem der Arbeitnehmer tätig geworden ist. Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer im Ausland tätig, wird das Gehalt in Deutschland nicht besteuert, sondern erhöht lediglich den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Voraussetzung ist in der Regel jedoch, dass das Gehalt im Ausland tatsächlich besteuert wird.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer, der im Streitjahr 2019 in Deutschland lebte und überwiegend in den Niederlanden arbeitete. An 157 Tagen war er in den Niederlanden tätig und an 80 Tagen in Deutschland; insgesamt war der Kläger also an 237 Tagen als Arbeitnehmer tätig. Sein niederländischer Arbeitgeber zahlte ihm das Gehalt zu 30 % steuerfrei aus, weil nach einer Regelung des niederländischen Steuerrechts Arbeitnehmer, die täglich aus dem Ausland (z.B. Deutschland) in die Niederlande reisen, eine steuerfreie Erstattung für sog. extraterritoriale Mehrkosten (z.B. für Familienheimfahrten) in pauschaler Höhe von 30 % erhalten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der 30 %-Anteil in Deutschland auch insoweit steuerpflichtig sei, als er auf die Tätigkeit des Klägers in den Niederlanden entfällt (157/237); denn dieser Anteil sei in den Niederlanden tatsächlich nicht besteuert worden.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Zwar unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen des Klägers der deutschen Steuerbarkeit. Aufgrund des DBA mit den Niederlanden wird das Gehalt des Klägers aber nur insoweit in Deutschland besteuert, als der Kläger in Deutschland tätig geworden ist, also zu 80/237.
- Soweit der Kläger in den Niederlanden tätig gewesen ist (150/237), steht den Niederlanden das Besteuerungsrecht zu. Dieser Teil des Gehalts unterliegt in Deutschland lediglich dem sog. Progressionsvorbehalt, erhöht also den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.
- Zwar setzt dies voraus, dass das Gehalt, soweit es auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfällt, in den Niederlanden auch tatsächlich besteuert worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da auch der 30 %-Anteil als tatsächlich besteuert gilt. Denn es handelt sich bei diesem Anteil nicht um eine sachliche oder persönliche Steuerbefreiung oder gar um eine tatsächliche Nichtbesteuerung; vielmehr beruht der 30 %-Anteil auf einer pauschalierten Erstattung steuerlich relevanter Aufwendungen wie z.B. Familienheimfahrten.
Hinweise: Das Urteil ist für Grenzgänger im deutsch-niederländischen Raum erfreulich, weil der in den Niederlanden steuerfrei gestellte 30 %-Anteil, soweit er auf die in den Niederlanden erbrachte Tätigkeit entfällt, in Deutschland nicht besteuert wird, sondern nur beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.
Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob das deutsche Steuerrecht eine vergleichbare Steuerfreistellung für sog. exterritoriale Kosten kennt oder ob der 30 %-Anteil höher ist als die vermuteten Kosten.