Aufteilung eines Kaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
Der Kaufpreis für eine denkmalgeschützte Immobilie, die vermietet wird, ist auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden sowie auf das abschreibbare Gebäude aufzuteilen. Der Denkmalschutz für das Gebäude führt nicht zu einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes, so dass der Kaufpreis allein dem Gebäude zuzurechnen wäre.
BFH, Urteil vom 7.10.2025 – IX R 26/24; NWB
Hintergrund: Grundsätzlich ist ein Kaufpreis, der für eine Immobilie gezahlt wird, aufzuteilen, und zwar auf den Grund und Boden, der nicht abgeschrieben werden kann, sowie auf das Gebäude, das abgeschrieben werden kann. Wie die Aufteilung erfolgen soll, ist in der Praxis häufig streitig: Eine Aufteilung im Kaufvertrag wird von der Rechtsprechung nur akzeptiert, wenn sie wirtschaftlich nachvollziehbar ist und der Wert für den Grund und Boden nicht wesentlich von den Bodenrichtwerten abweicht. Demgegenüber hat die Finanzverwaltung eine sog. Arbeitshilfe veröffentlicht, die jedoch meist zu sehr niedrigen Gebäudeanteilen führt, so dass die Abschreibung entsprechend gering ausfällt.
Sachverhalt: Die Kläger erwarben im Jahr 2003 ein vermietetes Grundstück, welches mit einem denkmalgeschützten Gebäude aus dem 17. Jahrhundert bebaut war und das die Kläger vermieteten. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug ca. 800.000 €, und die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf ca. 40.000 €. Die Kläger waren der Auffassung, dass das Gebäude aufgrund des Denkmalschutzes unendlich lange nutzbar sei, da es permanent instandgehalten werden müsse. Dem widersprach das Finanzamt. In der ersten Instanz holte das Finanzgericht (FG) ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige ermittelte einen Gebäudeanteil von 41,1 % sowie eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren. Dabei wandte er das sog. allgemeine Ertragswertverfahren an. Das FG folgte dem Sachverständigengutachten, ermittelte die Abschreibung aber auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage nur in geringem Umfang statt:
- Die Kaufpreisaufteilung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens, die zu einem Gebäudeanteil von 41,1 % geführt hat, war nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige hat mit dem allgemeinen Ertragswertverfahren ein geeignetes Aufteilungsverfahren angewendet und die Einzelheiten des Sachverhalts berücksichtigt.
- So hat der Sachverständige etwa auch die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und dabei das Alter und den Zustand des Gebäudes sowie die bereits durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt. Der Sachverständige hat dabei zu Recht eine unbegrenzte Nutzungsdauer des Gebäudes abgelehnt, die zu einem Grund- und Bodenwert von 0 € geführt hätte; denn der Denkmalschutz für das Gebäude mindert allenfalls den Wert des Gebäudes, nicht aber den Wert des Grund und Bodens.
- Zu Unrecht hat das FG jedoch eine Abschreibung nur auf der Basis einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren (also 2,5 % jährlich) statt auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren (3,33 % jährlich) berücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten ergab sich nämlich eine Restnutzungsdauer von lediglich 30 Jahren, so dass die Abschreibung 3,33 % jährlich beträgt.
Hinweise: Zwar wird ein denkmalgeschütztes Gebäude höhere Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen auslösen als ein reguläres Gebäude; dies führt allerdings nicht zu einem höheren Gebäudewert, wie das aktuelle Urteil zeigt. Die Kläger können dafür jedoch die höheren Aufwendungen steuerlich geltend machen. Zudem sind bei Baudenkmälern erhöhte Abschreibungen gesetzlich zugelassen, die bis zu 9 % jährlich betragen.
Das Bundesfinanzministerium hat jüngst einen Entwurf für eine Kaufpreisaufteilung vorgelegt, der im Wege der Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden sollte. Allerdings ist die Bundesregierung diesem Entwurf nicht gefolgt und hat die vorgeschlagene Neuregelung wieder aus dem Entwurf herausgenommen.