Ausgleichszahlungen für Zinsswap als Betriebsausgaben
Ein Unternehmer kann Ausgleichszahlungen für einen Zinsswap nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn der Zinsswap mit einem betrieblichen Darlehen hinreichend eng miteinander verknüpft ist und wenn der Unternehmer den Zinsswap als betriebliches Geschäft behandelt, also die laufenden Zahlungen für den Zinsswap sogleich in der laufenden Buchführung und nicht erst im Jahresabschluss als Betriebsausgaben erfasst.
BFH, Urteil vom 10.4.2025 – VI R 11/22; NWB
Hintergrund: Mit einem Zinsswap wird das Risiko der Zinsänderung für einen Darlehensvertrag abgesichert. Je nach Zinsentwicklung kann ein Zinsswap zu Aufwand oder Ertrag führen, der die gegenläufige Zinsentwicklung aus dem Darlehensvertrag teilweise kompensiert.
Sachverhalt: Der Kläger war Landwirt, der ein Weingut betrieb und bilanzierte; sein Wirtschaftsjahr ging vom 1.7. bis zum 30.6. Er plante, sein Weingut zu vergrößern und hierfür ein weiteres Grundstück zu erwerben. Die Betriebserweiterung wollte er mit einem Bankkredit finanzieren. Der Kläger schloss im Jahr 2011 sowie im Streitjahr 2012 einen Zinsswap-Vertrag bei der X-Bank und bei der Y-Bank ab. Für den zweiten Vertrag mit der Y-Bank aus dem Jahr 2012 verpflichtete sich die A-Bank als Bürgin; hierfür zahlte der Kläger eine Avalprovision an die A-Bank. Der Erwerb des weiteren Grundstücks verzögerte sich und kam erst im Jahr 2015 zustande, so dass der Kläger auch erst im Dezember 2015 den Betriebskredit bei der A-Bank aufnahm. Dem Kläger entstanden im Wirtschaftsjahr 2011/2012 für die beiden Zwinsswap-Geschäfte Aufwendungen, die er ebenso wie die Avalprovision zunächst von seinem Privatkonto beglich. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum 30.6.2013, die im Dezember 2013 erfolgten, sowie zum 30.6.2014, die im April 2015 stattfanden, buchte er die Aufwendungen als Einlage. Er machte bereits im Jahr 2012 den Betriebsausgabenabzug für die von ihm geleisteten Aufwendungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab und ordnete die Aufwendungen den Kapitaleinkünften zu.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
- Die steuerliche Zuordnung eines Zinsswap-Geschäfts zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass das Zinsswap-Geschäft mit einem betrieblichen Kredit hinreichend verknüpft ist. Dies verlangt, dass beide Verträge zeitgleich mit zumindest annähernd übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander Bezug nehmen, die gleiche Zweckbestimmung haben und der Bezugsanfangsbetrag des Zinsswap-Vertrags fortlaufend den Restschuldbeträgen des Darlehensvertrags entspricht, die sich laufend reduzieren.
- Die betriebliche Zuordnung eines Zinsswap-Geschäfts kann auch dann zu bejahen sein, wenn beide Geschäfte – das Zinsswap-Geschäft und der Kreditvertrag – zeitlich auseinanderfallen, jedoch beide Verträge inhaltlich aufeinander abgestimmt sind oder sich zumindest auf ein einheitliches Finanzierungskonzept stützen.
- Im Streitfall konnte offenbleiben, ob beide Verträge hinreichend miteinander verknüpft waren. Der Betriebsausgabenabzug scheiterte jedenfalls daran, dass der Kläger das Zinsswap-Geschäft nicht von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt und die Aufwendungen nicht sogleich in seiner Buchführung erfasst hat. Vielmehr hat er erst im Rahmen der Jahresabschlüsse zum 30.6.2013 und zum 30.6.2014 die Aufwendungen, die er zuvor von seinem Privatkonto beglichen hatte, betrieblich als Einlage nachgebucht.
- Nur wenn der Unternehmer die Aufwendungen für den Zinsswap sogleich in der laufenden Buchführung als Betriebsausgabe erfasst, lässt sich von Anbeginn erkennen, ob der Unternehmer den Zinsswap tatsächlich aus betrieblichen Gründen eingegangen ist.
Hinweise: Der Kläger ist damit an der sogleich erforderlichen Erfassung in der Buchführung gescheitert. Möglicherweise wäre aber auch der zeitliche Abstand zwischen den beiden Zinsswap-Verträgen in den Jahren 2011 und 2012 sowie dem Betriebskredit im Jahr 2015 zu groß gewesen. Der BFH ließ ferner offen, ob der Betriebsausgabenabzug auch an der fehlenden Identität der Vertragspartner gescheitert wäre; denn den Zinsswap schloss der Kläger mit der X-Bank und Y-Bank ab, während er den Betriebskredit bei der A-Bank aufnahm.
Die geltend gemachten Aufwendungen für den Zinsswap sowie die Avalprovision waren somit nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, sondern wurden als spekulatives betriebsfremdes Termingeschäft den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Für den Kläger hat dies den Nachteil, dass die Aufwendungen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.