Der Traumjob „Influencer“ aus steuerlicher Sicht. Die meisten Influencer vergessen, dass die Finanzverwaltung beteiligt sein möchte.
Für einige ist es der Traumjob schlechthin. Auf Instagram oder anderen sozialen Medien Beiträge einstellen, „Follower“ generieren und hiermit Geld verdienen.
Die meisten Influencer vergessen jedoch, dass die deutsche Finanzverwaltung – wie bei jedem anderen Job auch – an dem finanziellen Erfolg in Form von Steuern beteiligt sein möchte. Steuerlich gilt für Influencer grundsätzlich Folgendes:
1. Wann beginnt die Steuerpflicht?
Nicht jeder Beitrag führt dazu, dass man sofort als „Influencer“ steuerpflichtig wird. Erst wenn ich regelmäßig als Influencer mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, tätig bin, werde ich steuerpflichtig.
Das Problem dabei ist, dass der Übergang vom Hobby zum steuerpflichtigen „Job“ oftmals fließend ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Steuerpflicht nicht erst dann beginnt, wenn ich Geld für meine Beiträge erhalte. Erhalte ich von Firmen/Kunden Waren kostenlos zur Verfügung gestellt, die ich im Gegenzug im Internet bewerbe und anschließend behalten darf, stellt dies bereits eine Einnahme dar, die, wenn dies regelmäßig passiert, zu einer Steuerpflicht führt. Gleiches gilt übrigens auch, wenn ich statt Waren kostenlos Dienstleistungen (z.B. Hotelübernachtungen) erhalte.
Mit Blick auf diesen fließenden Übergang empfiehlt es sich frühzeitig, mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt abzustimmen, ob man bereits steuerpflichtig geworden ist.
2. Die Folgen der Steuerpflicht
Bin ich als Influencer nunmehr steuerpflichtig, führt dies nicht zwingend dazu, dass ich Steuern zahlen muss. Dies ist erst dann der Fall, wenn ich im Rahmen der von mir zu erstellenden Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn aus meiner Tätigkeit erziele. Das ist dann der Fall, wenn meinen Einnahmen (kostenlose Waren und Dienstleistungen) auch meine Ausgaben für meine Tätigkeit übersteigen. Als Ausgaben kann ich z.B. meine Kosten für Telefon/Internet/Websites, für Videoequipment und für Steuerberatung geltend machen.
Außerdem müssen meine Einkünfte im Kalenderjahr insgesamt – auch unter Berücksichtigung anderer Einkünfte (z.B. als Arbeitnehmer) – den jährlichen Grundfreibetrag (2022: 9.984 Euro) übersteigen.
Bei der Ermittlung der Einnahmen sind meine Sacheinnahmen mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dies ist der Wert, den ein fremder Dritter für die mir zugewandte Leistung/Ware üblicherweise – auch unter Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe – zahlen müsste. Gibt es den Wert nicht, ist dieser von mir zu schätzen. Wie ich die angenommenen Werte ermittelt habe, sollte ich festhalten, damit ich diese bei Bedarf gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.
Soweit ich den zugewandten Gegenstand ausschließlich für meine Tätigkeit als Influencer nutze, kann ich diesen meinem „Betriebsvermögen“ zu ordnen. Der Wert des Gegenstandes kann dann über die Nutzungsdauer verteilt wieder als Ausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Nutze ich den Gegenstand dann doch teilweise privat, wird dies dann wiederum wie eine Einnahme berücksichtigt.
Erhalte ich von einer Firma Geld oder Sachwerte als Gegenleistung dafür, dass meine Follower auf die Internetseite der Firma gehen oder dort Produkte kaufen („Affiliate-Einnahmen“) sind diese ebenfalls als Einnahme zu berücksichtigen.
Keine Einnahmen liegen übrigens vor, wenn ich den erhaltenen Gegenstand wieder zurücksende, ihn im Auftrag der Firma verlose oder es sich um ein echtes Geschenk (z.B. anlässlich meines Geburtstags) handelt, für das die Firma die Besteuerung pauschal vorgenommen hat.
Ist mein Gewinn höher als 24.500 Euro, fällt außerdem zusätzlich zur Einkommensteuer Gewerbesteuer an, die jedoch zumindest teilweise auf meine Einkommensteuer angerechnet wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gewinn für die Gewerbesteuer anders als bei der Einkommensteuer ermittelt wird.
3. Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Einkommen- und Gewerbesteuer kann außerdem noch Umsatzsteuer anfallen. Dabei ist zu beachten, dass Sachzuwendungen von einer Firma als Entgelt für die (Werbe-)Leistungen des Influencers gelten. Die (Werbe-)Leistung des Influencers unterliegt insofern der Umsatzsteuer, über die er seinem „Kunden“ eine Rechnung stellen muss, soweit diese – im Rahmen einer „Gutschrift“ – dies nicht selbst übernimmt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer muss ich monatlich oder ggf. vierteljährlich an das Finanzamt abführen.
Soweit meine Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzteuer allerdings im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 22.000 Euro waren und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein werden, gelte ich umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer und muss keine Umsatzsteuer in meinen Rechnungen ausweisen und an
das Finanzamt abführen.
Eine Umsatzsteuerpflicht kann auch dann bestehen, wenn bei der Einkommensteuer eine Steuerpflicht (noch) nicht gegeben ist.
4. Fazit
Der Traumjob „Influencer“ ist aus steuerlicher Sicht mit einigen Problemen verbunden, denen man sich bewusst sein muss und deren Lösung man frühzeitig angehen sollte, um Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Finanzamt Steuern in Geld vereinnahmt. Dies kann gerade in der Startphase eines Influencers, in der der Großteil der Einnahmen in der Form von Sachzuwendungen erfolgt, dazu führen, dass die für die Steuerzahlungen erforderlichen liquiden Mittel aus sonstigen Einnahmen oder dem Ersparten beigesteuert werden müssen.