9. Januar 2025

Verspätete Versteuerung von Umsätzen bei der Umsatzsteuer

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Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze zu Unrecht jeweils erst ein Jahr später, wenn er das Entgelt vereinnahmt, und nicht bereits in dem Jahr, in dem er seine Leistung erbracht hat, kann er die erklärungsgemäß ergangene Umsatzsteuerfestsetzung anfechten, um die zeitlich zutreffende Zuordnung der Umsätze zu bewirken. Der Erfolg seiner Anfechtung ist nicht davon abhängig, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung für das Vorjahr noch ändern kann.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.8.2024 – V R 19/22; NWB

Hintergrund: Die Umsatzsteuer entsteht mit der Ausführung der Leistung, sog. Soll-Besteuerung. Nur wenn der Unternehmer die Ist-Besteuerung beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt (z. B. einen Jahresumsatz von aktuell 800.000 € nicht überschreitet), entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Kfz-Werkstatt und versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Ihre Zahlungsansprüche, die sie gegenüber einem bestimmten Kfz-Hersteller hatte, buchte sie auf einem „Vergütungskonto“. Den sich zum 31.12. eines Jahres ergebenden Saldo des Vergütungskontos unterwarf die Klägerin zu Unrecht erst im jeweiligen Folgejahr, in dem sie das Entgelt vereinnahmte, der Umsatzsteuer. Nach einer Außenprüfung erhöhte der Prüfer die Umsätze des Jahres 2015 um den sich zum 31.12.2015 ergebenden Saldo des Vergütungskontos; außerdem erhöhte er aus anderen Gründen auch die Umsatzsteuer 2014. Die Klägerin legte gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2014 und 2015 Einspruch ein und machte geltend, dass bei der Umsatzsteuer 2015 der Vergütungssaldo vom 31.12.2014 sowie bei der Umsatzsteuer 2014 der Vergütungssaldo vom 31.12.2013 abgezogen werden müsse. Das Finanzamt half den Einsprüchen ab. Im Anschluss erhöhte es nun aber die Umsatzsteuer für 2013 um den Vergütungssaldo vom 31.12.2013. Hiergegen wandte sich die Klägerin und beantragte die Minderung der Umsatzsteuer 2013 um den Vergütungssaldo vom 31.12.2012, der bislang in der Bemessungsgrundlage für 2013 enthalten war. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 durfte der Vergütungssaldo vom 31.12.2012 nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden; denn die Leistungen, die dem Vergütungssaldo vom 31.12.2012 zugrunde lagen, wurden bereits im Jahr 2012 erbracht und waren daher im Jahr 2012 zu versteuern. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze nämlich nach der Soll-Besteuerung und nicht nach der Ist-Versteuerung.
  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts erfordert die Änderung des Bescheids für 2013 nicht, dass noch der Vorjahresbescheid für 2012 geändert werden kann und in die Bemessungsgrundlage für 2012 noch der Vergütungssaldo vom 31.12.2012 aufgenommen wird. Eine derartige Regelung, nach der Umsätze nicht unversteuert bleiben dürfen, gibt es nur beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung und umgekehrt. Diese Regelung ist auf den Streitfall aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Hinweise: Unbeachtlich war, dass die Klägerin die fehlerhafte Umsatzsteuerfestsetzung selbst ausgelöst hatte, indem sie den Vergütungssaldo jeweils erst im Folgejahr als Umsatz erklärte.

Das Finanzamt hat das Verfahren zwar verloren. Es kann jetzt aber prüfen, ob es noch den Vorjahresbescheid für 2012 zulasten der Klägerin ändern kann. Eine solche Änderung ist im Fall einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung, die nun aufgrund des Klageerfolgs gegeben sein dürfte, weil der Vergütungssaldo zum 31.12.2012 weder in der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 noch in der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 enthalten ist, möglich. Das Gesetz lässt die Korrektur des fehlerhaften Bescheids für 2012, selbst wenn für das Jahr 2012 nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten sein sollte, innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften Bescheids für 2013 grundsätzlich zu.

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