Umsatzsteuerliche Bescheinigung für Bildungsleistungen
Die bayerische Finanzverwaltung erkennt die vor dem 1.1.2025 ausgestellten Bescheinigungen für Bildungsleistungen auch nach der neuen umsatzsteuerlichen Rechtslage an. Bildungseinrichtungen müssen daher keine neuen Bescheinigungen beantragen, um sich auf die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen stützen zu können.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 17.1.2025 – S 7179.1.1-21/4 St33; NWB
Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. So ist u.a. eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, dass die Bildungseinrichtung bestimmte Bildungsleistungen erbringt. Das Gesetz ist allerdings zum 1.1.2025 geändert und an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst worden. Zwar bleibt es beim sog. Bescheinigungsverfahren; jedoch stellt sich die Frage, ob die aufgrund der bisherigen Rechtslage ausgestellten Bescheinigungen auch weiterhin gelten oder ob sie angepasst, d.h. neu ausgestellt werden müssen.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Bayerischen Landesamts für Steuern:
- Bildungsleistungen, die nach bisheriger Rechtslage umsatzsteuerfrei waren, bleiben auch nach neuer Rechtslage umsatzsteuerfrei.
- Zwar ist das Gesetz zum 1.1.2025 geändert worden: Nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Gesetzesfassung war Inhalt der Bescheinigung, dass die Bildungsleistung auf einen Beruf oder aber auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Nach der ab dem 1.1.2025 geltenden Gesetzesfassung soll die zuständige Landesbehörde bescheinigen, dass Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht wird.
- Dennoch bleiben die vor dem 1.1.2025 erstellten Bescheinigungen auch weiterhin gültig und müssen nicht neu beantragt werden. Die Gültigkeit endet erst dann, wenn die Bescheinigung widerrufen wird oder nur befristet erteilt wurde oder der Gültigkeitszeitraum abläuft.
Hinweise: Es ist nicht erkennbar, ob das Schreiben der bayerischen Finanzverwaltung mit den anderen Bundesländern abgestimmt ist, so dass sich auch Bildungseinrichtungen außerhalb Bayerns bis auf Weiteres auf ihre vor dem 1.1.2025 erteilte Bescheinigung berufen können. Der Gesetzgeber wollte die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen eigentlich umfassend zum 1.1.2025 ändern. Zu dieser umfassenden Änderung ist es aber im Gesetzgebungsverfahren nicht gekommen – die Änderungen sind vergleichsweise moderat ausgefallen; dennoch sorgt sie für Unruhe, weil nicht klar ist, ob die auf der bisherigen Rechtslage erteilten Bescheinigungen ihre Gültigkeit behalten; hier sorgt nun – jedenfalls für Bildungseinrichtungen in Bayern – die aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern für Klarheit zugunsten der Bildungseinrichtungen.