Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften
Eine Klage, die auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gerichtet ist, ist unzulässig, wenn der Steuerpflichtige zuvor keinen Antrag beim Finanzamt auf Auskunftserteilung gestellt hat und das Finanzamt daher noch keinen Ablehnungsbescheid erlassen hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22; NWB
Hintergrund: Der Datenschutz wirkt sich auch auf das Steuerverfahrensrecht aus. So muss das Finanzamt bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das Datenschutzrecht beachten, und der Steuerpflichtige kann grundsätzlich hierüber Auskunft verlangen.
Sachverhalt: Der Kläger forderte am 23.9.2019 das Finanzamt auf, ihm nach den Vorschriften des Datenschutzes Auskunft über die vom Finanzamt verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen. Auf Nachfrage des Finanzamts erklärte der Kläger im März 2020, dass er an seinem Antrag nicht mehr festhalte. Am 15.12.2020 beantragte der Kläger beim Finanzamt, ihm alle Akten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag vom 15.12.2020 lehnte das Finanzamt im Januar 2021 ab. Bereits am 17.12.2020 hatte der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben und beantragte nunmehr unter Hinweis auf die Datenschutzvorschriften, ihm Auskunft zu erteilen und ihm eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Klage hatte keinen Erfolg, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen das Urteil des FG entscheiden musste.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Klage auf Auskunftserteilung auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften ist unzulässig, weil dem Kläger die sog. Beschwer fehlt.
Für jede Klage bedarf es einer Beschwer, unabhängig von der Klageart. Der Kläger muss also geltend machen, dass er durch einen Bescheid ober aber durch die Ablehnung des Finanzamts, einen Bescheid zu erlassen oder die beantragte Leistung zu gewähren, in seinen Rechten verletzt ist.
Im Streitfall hat der Kläger vor Erhebung seiner Klage keinen Auskunftsantrag auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften gestellt, so dass das Finanzamt auch keinen Ablehnungsbescheid erteilen konnte, der Grundlage für die Beschwer wäre.
- Der ursprüngliche Auskunftsantrag vom 23.9.2019 war vom Kläger zurückgenommen worden.
- Der nachfolgende Antrag vom 15.12.2020 bezog sich hingegen nur auf eine Akteneinsicht, nicht aber auf ein Auskunftsrecht auf der Grundlage der Datenschutzvorschriften. Dementsprechend betraf der Ablehnungsbescheid des Finanzamts aus dem Januar 2021 auch nur den Antrag auf Akteneinsicht.
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass das Akteneinsichtsrecht einerseits und das Auskunftsrecht auf der Grundlage des Datenschutzes andererseits zwei verschiedene Dinge sind. Beim Akteneinsichtsrecht geht es um das rechtliche Gehör, so dass der Steuerpflichtige Kenntnis erlangt, auf welcher Grundlage das Finanzamt die Steuern festsetzt. Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht geht es hingegen darum, dass sich der Steuerpflichtige vergewissern kann, dass die personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden.