Die neue CSRD Richtlinie und ihre Folgen. Die soziale Verantwortung eines Unternehmens wird aktuell immer wichtiger.
Von der Wahl des Arbeitgebers bis hin zu Investitionsentscheidungen spielt die Corporate Social Responsibility eine immer größere Rolle. Darum muss in der EU seit 2017 jedes kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern oder Unternehmen von öffentlichem Interesse (wie Banken oder Versicherungen) neben den Konzern-Jahresabschlüssen unter der Nonfinancial Reporting Directive – kurz NFRD – auch einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.
Mit der Corporate Social Responsibility Directive – kurz CSRD – soll die Berichtspflicht der NFRD ausgeweitet und die Nachhaltigkeitsberichterstattung geändert werden. Am 21. April 2021 wurde von der EU dazu ein Entwurf veröffentlicht.
Was ist CSRD?
Unter der CSRD sollen EU-weite Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt werden, die aktuell noch erarbeitet werden. Dabei wird der Anwendungsbereich ausgeweitet und die Inhalte werden konkretisiert. Dies soll einem Außenstehenden eine bessere Übersicht über die Nachhaltigkeitsbemühungen eines Unternehmens geben. Durch die konkreten Standards und die Prüfung des Berichts durch eine dritte Partei soll es außerdem einfacher werden, verschiedene Unternehmen miteinander in sozialen Themen zu vergleichen.
Wer muss berichten?
In Zukunft sollen alle großen Unternehmen nach § 267 HGB einen Lagebericht veröffentlichen müssen, also alle Unternehmen die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
1. Mind. EUR 20 Mio. Bilanzsumme
2. Mind. EUR 40 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
3. Im Jahresdurchschnitt mindestens 250 Arbeitnehmer
Aktuell müssen in Deutschland nur kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern (circa 500 Unternehmen) einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen. Mit der Ausweitung würde sich diese Zahl um den Faktor 30 erhöhen auf ungefähr 15.000 Unternehmen. EU weit bedeutet das eine Ausweitung von rund 11.600 auf rund 49.000 Unternehmen.
Später müssen auch alle nach § 267 HGB kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.
Worüber muss berichtet werden / Welche Inhalte?
Durch das Konzept der doppelten Wesentlichkeit sollen sowohl über Nachhaltigkeitsrisiken, die das Unternehmen betreffen, als auch über die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und auf die Gesellschaft berichtet werden. Des Weiteren gibt es eine Auswahl an wesentlichen Themen für Stakeholder. Zusätzlich sollen Ziele formuliert werden und jährlich der aktuelle Fortschritt berichtet werden. Der Bericht muss in Einstimmung mit der neuen EU-Taxonomie Verordnung und der Sustainable Financial Disclosure Regulation sein.
Ab Wann gilt die Berichtspflicht?
Das Gesetz soll im Laufe des Jahres 2021 finalisiert worden sein. Die Rechtsstandards sollen bis zum 31.10.2022 vorgelegt werden und die Einführung auf nationaler Ebene bis Ende 2022 erfolgen. Die neuen Standards sind demnach schon für das Geschäftsjahr 2023 anzuwenden. Weitere Standards sollen im Jahr 2023 vorgelegt werden und sind für das Jahr 2024 anzuwenden. Kapitalmarktorientierte kleine und Mittelständische Unternehmen haben drei Jahre mehr Zeit.
Wo werden diese Anlagen veröffentlicht?
Der Nachhaltigkeitsbericht wird als Teil des Lageberichts veröffentlicht und elektronisch eingereicht. Dabei soll das XHTML Format in Übereinstimmung mit dem European Single Electronic Format (ESEF) verwendet werden.
Wer prüft das Ganze?
Der Bericht muss von einer dritten, unabhängigen Partei geprüft werden. Laut aktuellem Stand sollen diese Berichte sowohl durch Wirtschaftsprüfer als auch durch andere staatlich anerkannte unabhängige Prüfer geprüft werden sollen. Da es aber zu einigen Komplikationen in der praktischen Umsetzung kommen könnte, ist noch nicht final entschieden, ob es auch staatlich anerkannten unabhängige Prüfer geben wird.