14. Juni 2021
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MwSt Digitalpaket II – OSS-Verfahren. Das MOSS-Verfahren wird durch das OSS-Verfahren abgelöst.

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Mit dem Jahressteuergesetz hat der Gesetzgeber das (bisherige) MOSS-Verfahren für Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 5 UStG, das bislang insbesondere für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen galt, ausgedehnt.

Das MOSS-Verfahren wird durch das OSS-Verfahren abgelöst. Der Anwendungsbereich dieser Sonderregelung wurde deutlich erweitert, sodass ab dem 1. Juli 2021 alle in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach dem Ort des Verbrauchs richtet, die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie bestimmte im Inland durch elektronische Schnittstellen erbrachte Umsätze erfasst sind.

Besonders bedeutsam ist die Neufassung des 3c UStG, mit dem die bisherige „Versandhandelsregelung“ abgeschafft und durch die „Fernverkaufsregelung“ ersetzt wurde. Bisher galten für die Versandhandelsregelung die im jeweiligen EU-Staat individuell festgelegten Lieferschwellen.

Für die neue Fernverkaufsregelung gilt: Sofern die Lieferschwelle von EUR 10.000 in der gesamten EU (inkl. der anderweitigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des OSS-Verfahrens) überschritten wird, bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG. In diesem Fall befindet sich der Ort der Lieferung dann dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Sofern die Lieferschwelle im Vorjahr und im laufenden Jahr unterschritten wird, kann eine Ortsbestimmung weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften des § 3 Abs. 6 und 7 UStG erfolgen.

Um gleichzeitig die Registrierung des Steuerpflichtigen in einer Vielzahl von anderen EU-Staaten zu vermeiden, wurde der Anwendungsbereich des (M)OSS-Verfahrens erheblich, insbesondere für Lieferungen an in anderen EU-Staaten ansässigen Nichtunternehmer, erweitert.

Eine Teilnahme an diesem besonderen Besteuerungsverfahren ist freiwillig und kann insbesondere sinnvoll sein, wenn Privatpersonen in mehreren EU-Staaten beliefert werden. Ansonsten wäre eine umsatzsteuerliche Registrierung in den jeweiligen Belieferungsländern notwendig.

Mithilfe des OSS-Verfahrens wird eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Es ist dann lediglich eine Sondererklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) quartalsweise abzugeben, wonach dann das BZSt die Umsatzsteuer an die anderen EU-Mitgliedstaaten verteilt. Bei der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass stets der ausländische Steuersatz ausgewiesen wird und die ausländischen Vorschriften für die Rechnungsstellung angewandt werden.

Für die Teilnahme am OSS-Verfahren ist ein Antrag auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt notwendig. Die Antragstellung erfolgt über das Portal des BZSt https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/osseureg. Die Registrierung wird grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam. Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Teilnahme am OSS-Verfahren und – sofern eine Teilnahme am OSS-Verfahren sinnvoll erscheint – bei der Erstellung der Sondererklärungen.

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