12. Dezember 2024

Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs bei Vorbehaltsnießbrauch bzw. gegen Versorgungsleistungen

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Die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim bisherigen Betriebsinhaber zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter zum Teilwert; eine Fortführung des Buchwerts ist hingegen nicht möglich, da der bisherige Betriebsinhaber aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs seine Tätigkeit nicht einstellt. Wird der Betrieb hingegen im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf einen nahen Angehörigen übertragen, erfolgt keine Entnahme zum Teilwert, sondern der Übernehmer kann die Buchwerte fortführen.

Quelle: BFH, Urteil vom 8.8.2024 – IV R 1/20; NWB

Hintergrund: Der Gesetzgeber ermöglicht bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs die Fortführung der Buchwerte, so dass der bisherige Betriebsinhaber keine stillen Reserven versteuern muss.

Sachverhalt: Der Vater der Klägerin war V, der ein Hotelgrundstück besaß und dieses verpachtete. Da er das Hotel zuvor selbst betrieben und keine Betriebsaufgabe erklärt hatte, erzielte er aus der Hotelverpachtung gewerbliche Einkünfte. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 schenkte V das Hotelgrundstück seiner Tochter, der Klägerin, sowie seinem Sohn S jeweils zu hälftigem Miteigentum unter Vorbehaltsnießbrauch, so dass V weiterhin die Pachteinnahmen erhalten sollte. Etwa einen Monat später, am 26.1.1996, verzichtete V auf seinen Nießbrauch; stattdessen wurde die Zahlung einer monatlichen Rente an ihn in Höhe von mindestens 5.000 DM vereinbart. Im Jahr 1998 starb V. Im Jahr 2012 setzten sich die Klägerin und S, die die Verpachtung des Hotelgrundstücks bis dahin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben hatten, auseinander. Die Klägerin war der Auffassung, dass der hieraus entstandene Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen sei, weil das Hotelgrundstück zum Privatvermögen gehört habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

Das Hotelgrundstück gehörte zum Betriebsvermögen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob von einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs durch V im Jahr 1995 unter Vorbehaltsnießbrauch oder von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Jahr 1996 auszugehen ist:

  • Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Hotelbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch wäre es zwar beim Vater zunächst zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen gekommen. Mit dem Tod des Vaters im Jahr 1998 wäre der gewerbliche Verpachtungsbetrieb aber auf die Klägerin übergegangen und bei ihr notwendiges Betriebsvermögen geworden. Die Wirtschaftsgüter wären dann bei der Klägerin bzw. bei der GbR nicht mit dem niedrigeren Buchwert, sondern mit dem – in der Regel höheren – Teilwert zu bewerten gewesen.
  • Im Fall einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hätten die Buchwerte von der Tochter fortgeführt werden müssen. Der verpachtete Hotelbetrieb hätte also ebenfalls zum Betriebsvermögen gehört.

Die Klägerin hat somit im Jahr 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn im Rahmen der Auseinandersetzung erzielt, da sie Betriebsvermögen veräußert hat. Die Höhe des Veräußerungsgewinns hängt aber davon ab, ob sie von dem Veräußerungserlös den Teilwert (bei Annahme eines Vorbehaltsnießbrauchs) oder aber nur den Buchwert (bei Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) abziehen kann.

Hinweise: Der BFH geht davon aus, dass die beiden Verträge vom 28.12.1995 (Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch) und vom 26.1.1996 (Übertragung gegen Versorgungsleistungen) aufgrund ihres engen zeitlichen Zusammenhangs und der Bezugnahme in dem Vertrag vom 26.1.1996 auf den vorherigen Vertrag vom 28.12.1995 ein einheitliches Vertragswerk bildeten, bei dem der zunächst vereinbarte Vorbehaltsnießbrauch am 26.1.1996 durch Versorgungszahlungen ersetzt werden sollte. Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vermögensübergabe zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, fremdüblich war und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies muss das FG nun prüfen.

Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird üblicherweise nur unter nahen Angehörigen vorgenommen und dient der vorweggenommenen Erbfolge. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich vorrangig nicht nach dem Wert des Betriebs, sondern nach dem Unterhaltsbedarf des bisherigen Betriebsinhabers. Aus diesem Grund wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen steuerlich als unentgeltlich angesehen und ermöglicht daher die Buchwertfortführung.

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