Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens
Zwar stellt die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens grundsätzlich eine gemischte Schenkung dar, so dass der Zinsvorteil der Schenkungsteuer unterliegt. Maßgeblich für die Ermittlung des Vorteils ist die Differenz zwischen dem vereinbarten (niedrigen) Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen, nicht jedoch die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %.
Quelle: BFH, Urteil vom 31.7.2024 – II R 20/22; NWB
Hintergrund: Eine Schenkung ist eine freigebige Zuwendung, soweit der Beschenkte durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Nach dem Gesetz wird als Nutzungsvorteil einer Geldsumme ein Zinssatz von 5,5 % angesetzt, wenn kein anderer Wert feststeht.
Sachverhalt: Der Kläger nahm am 3.11.2016 ein Darlehen in Höhe von ca. 1,9 Mio. € bei seiner Schwester auf. Nach dem Darlehensvertrag galt das Darlehen als bereits zum 1.1.2016 ausbezahlt. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und ab dem 1.1.2016 mit 1 % verzinst. Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % eine Schenkung (4,5 % von 1,9 Mio. € = 85.500 €), die es aufgrund der unbestimmten Dauer des Darlehens mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts bewertete. Das Finanzamt gelangte so zu einer Schenkung von ca. 790.000 € und damit zu einer Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil statt und setzte die Schenkungsteuer auf rund 60.000 € herab:
- Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens stellt eine Schenkung dar, weil der Darlehensnehmer die Möglichkeit erhält, das Darlehenskapital zu nutzen, während der Darlehensgeber auf einen Zinsertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten erzielt hätte. Die Schenkung wurde im Streitfall am 1.1.2016 ausgeführt, weil das Darlehen als zum 1.1.2016 ausbezahlt galt.
- Allerdings richtet sich der Zinsvorteil nur dann nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrug der Zinssatz bei Darlehen für wirtschaftlich selbständige Personen bei einer Zinsbindung von bis zu fünf Jahren im Jahr 2016 effektiv lediglich 2,81 %. Daher ist schenkungsteuerlich nur ein Zinsvorteil von 1,81 % (2,81 % marktüblicher Zinssatz abzüglich 1 % vereinbarter Zinssatz) anzusetzen.
- Der Zinsvorteil beträgt somit nur ca. 34.000 € (ca. 1,9 Mio. € x 1,81 %) und ist mit dem Faktor von 9,3 zu multiplizieren, so dass sich eine Schenkung in Höhe von ca. 316.000 € ergibt. Nach Berücksichtigung des Freibetrags von 20.000 € für Geschwister ergibt sich eine Schenkungsteuer von ca. 60.000 € statt in Höhe von 229.500 €.
Hinweise: Das Urteil ist für die Gewährung niedrig verzinster Darlehen in der Niedrigzinsphase wichtig, weil es als Maßstab nicht den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % benennt, sondern den marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen.
Der BFH führt zwar im Urteil aus, dass der Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz nicht nachweisen muss, da das Gesetz – anders als bei der Bewertung von Grundstücken – keinen Nachweis des Steuerpflichtigen verlangt. Allerdings wird es im Interesse des Steuerpflichtigen liegen, einen niedrigeren marktüblichen Zinssatz als 5,5 % nachzuweisen, um auf diese Weise die Schenkungsteuer zu mindern. Er sollte nicht darauf vertrauen, dass das Finanzamt oder das Finanzgericht den marktüblichen Zinssatz ermittelt.