Keine Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung bei Ersetzung des Urlaubsgelds
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen handelt, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sog. Corona-Sonderzahlung). Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben Sonderzahlungen…