Geplante Gesetzesänderung zur Vorsteueraufteilung und zur Aufbewahrungsfrist
Hintergrund: Wird ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei genutzt, kann die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden, als das Grundstück umsatzsteuerpflichtig genutzt wird. Für die Aufteilung kommen insbesondere zwei Aufteilungsschlüssel in Betracht, nämlich der Flächenschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen, und der Umsatzschlüssel, also die Aufteilung anhand der umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig erzielten…